Entscheidungsstichwort (Thema)
Ab dem 1.1.2012 Kindergeldanspruch für volljähriges verheiratetes Kind unabhängig von einem möglichen Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
Für den Kindergeldanspruch für ein berücksichtigungsfähiges volljähriges verheiratetes Kind ist ab dem 1.1.2012 der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes gegenüber seinem Ehegatten, der bis zum 31.12.2011 zu den maßgeblichen Einkünften und Bezügen des Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bis zum 31.12.2011 gültigen Fassung) gehörte, nicht mehr zu berücksichtigen (Anschluss an FG Münster, Urteil v. 30.11.2012, 4 K 1569/12 Kg, sowie Urteil des Sächsischen FG v. 13.6.2013, 2 K 458/13; gegen DA 31.2.2 FamEStG).
Normenkette
EStG 2012 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 2007 (in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung) § 32 Abs. 4 S. 2; BGB § 1615l Abs. 1-2
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid vom 14. Januar 2013 sowie die Einspruchsentscheidung vom 13. März 2013 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger … Kindergeld für das Kind A ab Januar 2013 zu bewilligen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger … zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Bewilligung von Kindergeld für ein Kind, welches selbst ein Kind hat.
Der Kläger ist der Vater des Kindes A, geboren am 25. Juni 1992. Die Tochter schloss am 30. November 2009 einen Ausbildungsvertrag mit einer Bank ab, das Ausbildungsverhältnis sollte am 2. August 2010 beginnen. Die Tochter hat am 26. Oktober 2010 eine Tochter geboren. Mit Vertrag vom 17. Mai 2010 vereinbarte die Tochter mit der Bank den Beginn der Ausbildung für den 15. August 2011. Die Ausbildung soll am 14. Februar 2014 enden.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 24. Januar 2013 die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2013 auf. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein, den die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 13. März 2013 als unbegründet zurückwies. Dabei ging die Beklagte davon aus, dass das Nettoeinkommen des anderen Elternteils des Kindeskindes im Jahr 2013 voraussichtlich EUR 24.040 beträgt. Die eigenen Einkünfte des Kindes würden EUR 7.618,81 betragen. Die Hälfte der Differenz betrage EUR 8.710,60 und übersteige den maßgeblichen Betrag von EUR 8.130.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Vater des Kindeskindes gegenüber seiner Tochter nicht unterhaltsverpflichtet sei. Die in § 1615l Abs. 1 BGB genannten Fristen seien im Jahr 2013 bereits abgelaufen. Das Kind setze im Jahr 2013 seine Ausbildung fort und sei daher nicht außer Stande, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie habe damit auch nicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet, so dass die Voraussetzungen des § 1615l Abs. 2 BGB nicht vorlägen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 14. Januar 2013 sowie die Einspruchsentscheidung vom 13. März 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Kindergeld für das Kind A ab Januar 2013 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Unterhaltspflicht des Vaters des Kindeskindes gegeben sei, da sich die Ausbildung des Kindes verzögert habe. Durch diese Verzögerung habe sich eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verschoben. Ferner erfordere ein Kindergeldanspruch eine unmittelbare Unterhaltssituation der Eltern gegenüber ihrem Kind. Dies gelte auch für Zeiträume ab 2012. Es sei weiterhin ein Mangelfall zu prüfen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistung des Ehepartners niedriger seien als das steuerrechtliche Existenzminimum.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der dem Gericht übersandten Verwaltungsakte verwiesen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld ab Januar 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für seine Tochter ab Januar 2013 Kindergeld zu bewilligen.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Kindergeld gemäß §§ 62, 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG sind erfüllt, da die Tochter des Klägers das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sie sich im Jahr 2013 in Ausbildung befindet. Weitere Voraussetzungen enthält das Gesetz nicht mehr. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem Vater des Kindeskindes aus § 1615 l BGB, der bis zum 31. Dezember 2011 den maßgeblichen Einkünften und Bezügen gehörte, ist nicht mehr zu berücksichtigen, da die in § 32 Abs. 4 S. 2 EStG in der zum 31. Dezember 2011...