0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2017 in das SGB III eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift enthält Übergangsregelungen zur Versicherungspflicht von Pflegepersonen, die zur Pflege einer pflegebedürftigen Person eine Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegezeitG in Anspruch nehmen (§ 26 Abs. 2b in der bis zum 31.12.2016 maßgebenden Fassung) sowie für Pflegepersonen, die wegen der Pflege eines Angehörigen ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründet haben (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 31.12.2016 maßgebenden Fassung).
Ziel der Vorschrift ist die Vermeidung von Rechtsunsicherheiten und Nachteilen für Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung.
Rz. 3
Abs. 1 stellt sicher, dass wegen der Inanspruchnahme einer Pflegezeit versicherungspflichtige Pflegepersonen den Versicherungsschutz zur Arbeitsförderung am 1.1.2017 jedenfalls so lange nicht verlieren, wie die in Anspruch genommene Pflegezeit andauert.
Rz. 4
Abs. 2 überführt versicherungspflichtige Pflegepersonen zum Jahreswechsel 2016/2017 aus einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in die reguläre Arbeitslosenversicherung. Dabei bleibt der Nachrang der Versicherungspflicht wegen der Pflege einer pflegebedürftigen Person nach § 26 Abs. 2b in der ab 1.1.2017 maßgebenden Fassung gegenüber einer Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung nach dem SGB III aus anderem Grunde und bei Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung während der Zeit einer Erziehung oder Pflege bestehen. Explizit vorrangig ist die Versicherungspflicht wegen der Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren nach § 26 Abs. 2a.
2 Rechtspraxis
2.1 Pflegepersonen in Pflegezeit
Rz. 5
Unter Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz ist die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu verstehen. Während der Pflegezeit sind Beschäftigte ganz oder teilweise von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Die Pflegezeit allein umfasst höchstens 6 Monate. Sie setzt keine bestimmte Pflegebedürftigkeitsstufe voraus. § 26 Abs. 2b in der ab 1.1.2017 maßgebenden Fassung stellt auf die soziale Sicherung von Pflegepersonen i. S. v. § 19 SGB XI ab. Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung besteht für die gesamte Dauer der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2. Auf die Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz kommt es nicht mehr an.
Rz. 6
Im Regelfall wird die versicherungspflichtige Pflegeperson nach dem Recht bis zum 31.12.2016 auch nach dem ab dem 1.1.2017 geltenden Recht versicherungspflichtig sein. Insbesondere wird dem Grundgedanken der Versicherungspflicht der Pflegepersonen Rechnung getragen, dass sich die Regelung zur Versicherungspflicht nur auf die Personen erstreckt, die vor Aufnahme der Pflegetätigkeit bereits zu dem durch die Arbeitslosenversicherung geschützten Personenkreis gehört haben. Das ist bei den versicherungspflichtigen Personen während einer Pflegezeit ja stets der Fall. Ein Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III ist für den Übergangsfall nicht relevant. Auch der zeitliche Umfang der Pflege oder die Verteilung auf die Kalenderwoche dürften im Regelfall des Übergangs nicht dazu führen, dass eine Versicherungspflicht ab 1.1.2017 zu verneinen wäre.
Rz. 7
Wegen des geringen Umfangs des Pflegebedarfs ist die Absicherung in der Arbeitslosenversicherung nicht den Pflegepersonen eröffnet, die einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 pflegen. Sofern Pflegezeit für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen wurde, bei der der Pflegegrad 2 nicht erreicht wird, müsste Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2b ab 1.1.2017 verneint werden. In diesem und anderen Ausnahmefällen greift Abs. 1 ein. Für die restliche Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegezeitG besteht ab 1.1.2017 weiterhin Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung. Die Agenturen für Arbeit müssen daher den Umfang der Pflegebedürftigkeit nicht prüfen. Die Inanspruchnahme der Pflegezeit (mit nachgewiesener Pflegebedürftigkeit) entfaltet insofern Tatbestandswirkung. Die Versicherungspflicht endet mit dem Ablauf der Pflegezeit.
Rz. 8
Ungeachtet der Überlegungen zur Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2b ist Versicherungspflicht in den in Betracht kommenden Fällen nach § 446 Abs. 1 i. V. m. § 26 Abs. 2b a. F. festzustellen. In diesen Fällen gelten weiterhin 10 % der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme, hat der bisherige Pflichtige die Beiträge weiterhin zu tragen (Pflegekasse, privates Versicherungsunternehmen, Festsetzungsstelle für die Beihilfe). Diese Stellen bleiben auch zahlungspflichtig für den Gesamtbeitrag für das Beitragsjahr (vgl. §§ 345 Nr. 8, 347 Nr. 10 sowie 349 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2).
2.2 Pflegepersonen mit Antragsversicherungspflichtverhältnis
Rz. 9
Die Antragspflichtversicherung nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 31.12.2016 maßgebenden Fassung setzt insb...