Rz. 5
Eine Einkommensanrechnung auf das Ausbildungsgeld findet in der Verwaltungspraxis regelmäßig nur bei Berufsausbildungen (§ 123) im Rahmen der besonderen Leistungen (§ 117) statt. Das Einkommen während einer WfbM ist anrechnungsfrei. Das Einkommen während der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, einer Grundausbildung und einer Unterstützten Beschäftigung wird grundsätzlich nicht auf das Ausbildungsgeld angerechnet; hierzu gibt es aber Ausnahmen.
2.1 Keine Einkommensberücksichtigung während der Teilnahme an einer WfbM
Rz. 6
Das Ausbildungsgeld während der Teilnahme an einer WfbM (§ 125) wird nicht um Einkommen vermindert. Die Einkommensanrechnung unterbleibt sowohl beim Einkommen des Menschen mit Behinderungen, als auch seiner Eltern, eines verwitweten oder getrennt lebenden Elternteils, seines Ehegatten oder Lebenspartners (§ 126 Abs. 1).
Hinsichtlich der Erläuterung der Teilnahme am Eingangsverfahren und dem Berufsbildungsbereich einer WfbM und bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 wird auf die Kommentierungen zu §§ 117, 125 verwiesen.
2.2 Einkommensanrechnung während berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und vergleichbarer Maßnahmen
Rz. 7
Für das Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (§ 124) nach § 122 Abs. 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 1 gilt ein vollständiger Verzicht auf jegliche Einkommensanrechnung des Teilnehmenden, der Eltern/eines Elternteils oder des Ehegatten/Lebenspartners (Ausnahme: Praktikumsvergütung).
Rz. 8
Eine Anrechnung findet hingegen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 bei der Kombination einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit einer weiteren nach dem SGB III oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme statt, um Doppelförderungen zu vermeiden.
Rz. 9
Mit dem in § 64 Abs. 4 Satz 1 geregelten Begriff der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme kann die Grundausbildung, welche ebenfalls in § 124 geregelt ist, hinsichtlich des Verzichts auf die Einkommensanrechnung gleichgestellt werden. Die Unterstützte Beschäftigung, war bis zum 31.7.2019 ebenfalls in § 124 mit der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zur Bestimmung der Bedarfssätze normiert. Zwar wurde die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX nun in § 123 geregelt, um die Bedarfssätze für diesen Personenkreis zu erhöhen (vgl. Komm. zu § 123), die Unterstützte Beschäftigung ist aber nicht mit einer Berufsausbildung (§ 123) gleichzusetzen. Die Ziele der Unterstützten Beschäftigung (Fokus liegt auf einem Arbeitsplatz) sind mit berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen für behinderten Menschen (Fokus liegt auf einem Ausbildungsplatz) durchaus vergleichbar. Insofern kann das Einkommen im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung ebenfalls im Rahmen einer analogen Anwendung des § 122 Abs. 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 beim Ausbildungsgeld gänzlich anrechnungsfrei bleiben. Nur erzieltes (Arbeits-) Einkommen aus der Maßnahme selbst wird angerechnet (analog zur Praktikumsvergütung aus einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme; zur Höhe des Anrechnungsbetrages wird auf die Kommentierung zu § 67 verwiesen).
2.3 Einkommensanrechnung während der Berufsausbildung
Rz. 10
Auf das Ausbildungsgeld (§ 122) in Höhe des maßgeblichen Bedarfssatz nach § 123 während einer Berufsausbildung ist grundsätzlich Einkommen anzurechnen. Die Anrechnungssystematik und die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens ergibt sich aus § 122 Abs. 2 i. V. m. § 67. Jedoch sind die gesondert geregelten Freibeträge des Abs. 2 ("bleibt im Übrigen") der verschiedenen Personen bei der Festsetzung der Höhe des Anrechnungsbetrages vorrangig heranzuziehen (vgl. § 122 "soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist"). Dies liegt mit der Regelung des § 126 vor, es handelt sich dabei um pauschalierte Einkommensgrenzen für die jeweils genannten Personen.
Rz. 11
§ 126 regelt selbst nicht den Begriff des Einkommens. Hierzu sind die Regelungen des § 122 Abs. 2 i.V.m § 67 Abs. 2 mit Verweis auf § 21 BAföG heranzuziehen (vgl. Komm. zu § 67). Die Systematik wird nachfolgend überblicksweise dargestellt:
Einkommen ist demnach die Summe der positiven Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz (§ 21 Abs. 1 BAföG). Der Einkommensteuer unterliegen die in § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) abschließend aufgeführten 7 Einkunftsarten:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14 EStG),
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 EStG),
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG),
- Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§ 19 EStG),
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG),
- sonstige Einkünfte (§ 22 EStG; sonstige Einkünfte sind nicht alle anderen möglichen Einkünfte, sondern nur die abschließend in § 22 EStG definierten Einkünfte).
Nicht als Einkommen heranzuziehen sind zweckgebundene Sach- und Sonderleistungen nach § 21 Abs. 4 BAföG (z. B. Mehrbedarf für Körperschäden, Gesundheitsfürsorge, Grundrenten, und Schwerstbeschädigtenzulagen, Schmerzensgeld etc.). Ebenfalls nicht als Einkommen gelten z. B. Nachtarbeitszuschläge, ergänzende Arbeitgeberleistungen zum Ausbildungsgeld (Aufstockungsbetrag nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) sowie Elterngeld.
Von de...