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Die Vorschrift ist durch Art. 1 AFRG v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) als § 187 in das SGB III eingefügt worden. Sie wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) redaktionell geändert. Dabei wurde eine Anpassung an die Umbenennung der Bundesanstalt für Arbeit in Bundesagentur für Arbeit vorgenommen. Die Vorschrift ist durch Einfügung eines neuen Satzes 2 im Rahmen von Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) mit Wirkung zum 12.12.2006 geändert worden. Zuletzt ist die Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) zum 1.4.2012 geändert worden. Der Inhalt von § 187 a. F. ist nun in § 169 enthalten, ohne dass sich dadurch inhaltliche Veränderungen ergeben hätten.

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