Rz. 47
Das Hilfsmittel muss den speziellen Bedürfnissen und Funktionsdefiziten des Menschen mit Behinderungen nach Möglichkeit optimal dienen und möglichst störungsfrei seine Aufgabe verrichten. Der Anspruch des Menschen mit Behinderungen umfasst deshalb gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 nicht nur die Erstausstattung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, sondern auch deren
Daneben hat der Mensch mit Behinderung auch einen Anspruch darauf, zulasten des Rehabilitationsträgers im Gebrauch des Hilfsmittels ausgebildet zu werden (Einzelheiten: Rz. 52).
Zu den Hilfsmitteln zählen auch Zubehörteile, ohne die die Basisprodukte nicht oder nicht zweckentsprechend betrieben werden können. Diese Zubehörteile kann der Anspruchsberechtigte sowohl bei der Erstversorgung als auch aufgrund der Veränderung einer Behinderung (z. B. Anpassungsteil wegen der weiter fortgeschrittenen Einschränkung der Mobilität des Menschen mit Behinderungen) beanspruchen.
Rz. 48
Hilfsmittel sind sächliche Mittel oder technische Produkte, die individuell gefertigt oder als serienmäßig hergestellte Ware in unverändertem Zustand oder als Basisprodukt mit entsprechender handwerklicher Zurichtung, Ergänzung bzw. Abänderung von den Leistungserbringern abgegeben werden. Die Gründe, warum Änderungs- bzw. Anpassungsarbeiten notwendig werden können, sind vielfältig. Die Änderung eines Hilfsmittels kann beispielsweise auch die Anpassungsarbeiten bei einer konfektionierten Perücke oder die Erhöhung des Schuhabsatzes eines orthopädischen Schuhs bei fortgeschrittener Beinverkürzung betreffen.
Ob die Änderungen/Anpassungen bei der Erstversorgung oder erst bei Veränderung der Behinderung notwendig werden, spielt keine Rolle. So ist es üblich, dass z. B. ein Rollstuhl für einen in der Mobilität eingeschränkten Menschen aufgrund einer zusätzlichen Deformation der Hände bereits bei der Erst-Auslieferung des Rollstuhls an die individuellen Besonderheiten angepasst werden muss (z. B. dickerer Greifreifen). Diese Änderung kann aber auch dann notwendig werden, wenn während des Benutzens des Hilfsmittels die Behinderung fortschreitet und der Rollstuhl an die Gegebenheiten anzupassen ist. Beide Änderungen – nämlich die Anpassung bei der Erstversorgung oder die im Laufe der Zeit aufgrund inzwischen eingetretener Umstände – werden von § 47 Abs. 2 Satz 1 abgedeckt; die entstehenden Kosten sind vom jeweiligen Rehabilitationsträger zu tragen.
Rz. 49
Die Instandsetzung bedeutet, eine Sache zu erhalten, zu unterhalten, zu pflegen oder zu warten sowie deren Zustand und deren Funktion zu kontrollieren. Sie umfasst die Reparaturen bei Verschleiß, wenn die Instandsetzung technisch möglich und wirtschaftlicher als eine Ersatzbeschaffung ist. Bei Unbrauchbarkeit oder Verlust ist das Hilfsmittel sogar zu ersetzen.
Der Anspruch nach § 47 umfasst auch die notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen (in Angleichung an § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V). Es kann nicht dem Betroffenen überlassen werden, hierfür eigenverantwortlich Sorge zu tragen. Bezüglich der grundsätzlichen Erforderlichkeit und des Umfangs der Wartungsmaßnahmen und technischen Kontrollen stellt die Regelung auf den Schutz vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken und/oder den Stand der Technik ab. Dabei sind auch die Vorgaben der Medizinprodukte-Betreiberverordnung zu berücksichtigen (in Anlehnung an BT-Drs. 16/3100 S. 102).
Die technischen Kontrollen können auch eine zulasten des Rehabilitationsträgers in Auftrag zu gebende Überprüfung der Verkehrstauglichkeit des Betroffenen beinhalten (BSG, Urteil v. 10.3.2010, B 3 KR 1/09 R).
Rz. 50
Teilweise besteht ein Hilfsmittel aus 2 Komponenten – z. B. bei einem elektronischen Kommunikationshilfsmittel einerseits aus dem Gerät (Sprachcomputer) und anderseits aus der dazu passenden Programmsoftware.
Ist das Gerät ein vom Betroffenen selbst beschaffter Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens (z. B. Tablet), und hat der Rehabilitationsträger nur die Kosten der Sprachsoftware übernommen, sind die Kosten für das Aufspielen der Software bei einem neuen Gerät ebenfalls vom Rehabilitationsträger zu übernehmen; die Kosten für das Gerät selbst (= Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens) sind auch dann nicht vom Rehabilitationsträger zu tragen, wenn das Gerät bei der bestimmungsgemäßen Benutzung beschädigt wurde.
Die Instandsetzung oder der Ersatz kann ganz oder teilweise verweigert werden, wenn der Versicherte die Unbrauchbarkeit oder den Verlust des Hilfsmittels durch Missbrauch vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (vgl. Abschn. 6.2.4 des GR v. 18.12.2007).
Rz. 51
Eine Ersatzbeschaffung erfolgt oft bei Verbrauch, Verlust oder Verschleiß des Hilfsmittels. In diesen Fällen ist bei nicht mehr funktionsfähigen oder bald nicht mehr funktionsfähigen Hilfsmitteln (z. B. bei Wegwerf-Hilfsmitteln wie Stoma-Artikel oder Ersatz für eine verbrauchte E-Rollstuhlbatterie) eine Ersatzbesch...