Entscheidungsstichwort (Thema)
Satzungsmäßige Zuwendungen einer Unterstützungskasse fallen unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 1 KStG
Leitsatz (amtlich)
Satzungsmäßige Leistungen einer Unterstützungskasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG in der Rechtsform der GmbH sind keine Betriebsausgaben. Sie fallen unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 1 KStG. Soweit sich hierdurch im Falle der Überdotierung des Kassenvermögens gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e) i.V.m. § 6 Abs. 5 KStG eine partielle Steuerpflicht ergibt, beruht diese auf beachtlichen, nicht zu beanstandenden Erwägungen des Gesetzgebers. Die Besteuerung der Unterstützungskasse ist bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung systemgerecht. Sie kann zudem durch eine gemäß § 6 Abs. 6 KStG zulässige Vermögensrückübertragung auf das Trägerunternehmen während des laufenden Geschäftsjahres vermieden werden. Eine einschränkende Auslegung des § 10 Nr. 1 KStG ist deshalb nicht geboten.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 5-6, § 10 Nr. 1; EStG § 4d
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob satzungsmäßige Zuwendungen einer Unterstützungskasse unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) fallen.
Die Klägerin ist eine nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Ziffer 3 KStG von der Körperschaftsteuer (KSt) befreite Unterstützungskasse. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Gewährung einmaliger oder laufender Unterstützung an Mitarbeiter der X GmbH & Co. KG sowie an ehemalige Mitarbeiter dieser Firma oder ihrer Rechtsvorgänger. Gemäß § 10 ihrer Satzung erbringt sie Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen nach Maßgabe des Gesellschaftsvermögens und der jeweils gültigen Bestimmungen für soziale Betriebsunterstützungskassen. Auf den näheren Inhalt der Satzung wird verwiesen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass am Schluss des Streitjahres 2002 das Kassenvermögen der Klägerin gemessen am Maßstab des § 5 Abs. 1 Ziffer 3 Buchstabe e) KStG um 3,26 % überdotiert ist, so dass nach § 6 Abs. 5 KStG eine partielle Steuerpflicht besteht.
Die Klägerin erzielte in 2002 unter Einbeziehung einer Gewerbesteuerrückstellung einen Verlust in Höhe von 364.060 Euro. Der Verlust beruhte maßgeblich auf als Betriebsausgaben verbuchten Unterstützungsleistungen in Höhe von 508.110 Euro. Der Beklagte - das Finanzamt (FA) - veranlagte sie zunächst antragsgemäß (KSt-Bescheid 2002 vom 5. April 2004), jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach Überprüfung der Besteuerung ging es in Ansehung der Unterstützungsleistungen von einem Abzugsverbot gemäß § 10 Nr. 1 KStG aus und setzte die KSt 2002 mit gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid vom 20. Dezember 2004 auf 1.179 Euro und den Solidaritätszuschlag (SolZ) zur KSt 2002 auf 64,84 Euro fest. Auf den Einspruch der Klägerin vom 17. Januar 2005 reduzierte das FA mit geändertem Bescheid vom 8. März 2007 die KSt 2002 auf 1.008 Euro und den SolZ zur KSt 2002 auf 55,44 Euro. Der Gesamtbetrag der nichtabziehbaren Aufwendungen wurde darin weiterhin mit 508.110 Euro in Ansatz gebracht. Mit Einspruchsentscheidung vom 15. März 2007 wies das FA den weitergehenden Einspruch zurück: Das Abzugsverbot gemäß § 10 Nr. 1 KStG sei einschlägig. Die Unterstützungsleistungen der Klägerin seien nicht als Betriebsausgaben zu qualifizieren, weil sie nicht dazu bestimmt seien, der gewerblichen Betätigung der Klägerin zu dienen. Ihre Leistungen würden ohne Gegenleistung der Empfänger gezahlt. Auf den näheren Inhalt der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
Mit der am 17. April 2007 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend:
Das Abzugsverbot gemäß § 10 Nr. 1 KStG betreffe den Grenzbereich zur Einkommensverwendung, welcher entsprechend der Aussage des § 12 EStG der privaten, außersteuerlichen Ebene zuzurechnen sei. Vom Abzug ausgeschlossen seien solche Aufwendungen, welche ihrer Art nach als Einkommensverwendung zu qualifizieren seien, nicht aber Betriebsausgaben. Vorrangiges Anwendungsgebiet der Vorschrift sei die zuwendende Betätigung der Vereine, Stiftungen und anderer Zweckvermögen. Für die Tätigkeit von Kapitalgesellschaften sei das Abzugsverbot regelmäßig nicht einschlägig. Die Abgrenzung der gewerblichen von der gesellschaftsrechtlichen Sphäre habe hier vorrangig anhand der speziellen Regelung des § 8 Abs. 3 KStG zu erfolgen. Ihre Unterstützungsleistungen seien bei zutreffender Würdigung als echte Betriebsausgaben zu qualifizieren und dementsprechend vollumfänglich zum Abzug zuzulassen. Sie sei insbesondere auch in Ansehung der vom Trägerunternehmen übernommenen Aufgabe, nämlich der Durchführung eines Teils der betrieblichen Altersversorgung, gewerblich tätig. Die Zuwendungen des Trägerunternehmens aus früheren Jahren seien als Betriebseinnahmen zu qualifizieren. Umgekehrt seien die Leistungen der Klägerin an die ehemaligen Arbeitnehmer des Trägerunternehmens als Betriebsausgaben anzusehen. Soweit im Streitzeitraum keine Zuwendung des Trägerunternehmens an sie erfolgt sei, ergebe sich auch keine Ände...