Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachholung einer Unterschrift bei einer Erklärung nach dem StrabEG
Leitsatz (redaktionell)
Bei einer Erklärung nach dem StrabEG kann die zunächst fehlende Unterschrift nachgeholt werden, mit der Folge, dass die Erklärung von Anfang an Wirkung entfacht.
Die Einspruchsfrist ist bei einer strafbefreienden Erklärung nicht entsprechend § 356 Abs. 2 AO auf ein Jahr verlängert.
Normenkette
AO §§ 168, 356 Abs. 2; StrabEG § 10 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit eines Einspruchs gegen eine strafbefreiende Erklärung.
Der Kläger reichte am 13. Februar 2004 eine strafbefreiende Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) beim Finanzamt ein. Hierin erklärte der Kläger Einnahmen aus dem Verkauf von Wertpapieren im Jahr 1998 in Höhe von 13.254,91 EUR. Die Erklärung war vom Kläger zunächst nicht unterschrieben worden. Die sich ergebende Abgabe in Höhe von 3.313,72 EUR (25 %) zahlte der Kläger am 13. Februar 2004.
Am 23. Februar 2004 reichte der Kläger zusammen mit einem Begleitschreiben die nunmehr mit Datum vom 13. Februar 2004 unterschriebene, inhaltsgleiche Erklärung nach dem StraBEG ein.
Mit Schreiben vom 22. März 2004 erhob der Kläger Einspruch gegen die strafbefreiende Erklärung vom 23. Februar 2004. In einem Telefonat führte der Kläger zur Begründung unter anderem aus, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 9. März 2004 entschieden habe, dass die Besteuerung der Spekulationsgewinne für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar und nichtig sei. Der Einspruch sei auch fristgemäß erhoben worden, da die Einspruchsfrist mit dem Eingang der unterschriebenen strafbefreienden Erklärung zu laufen beginne.
Das Finanzamt verwarf den Einspruch mit Entscheidung vom 21. April 2004 als unzulässig. Das Finanzamt führte Folgendes aus:
Die strafbefreiende Erklärung stehe als Steueranmeldung im Sinne des § 150 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich (siehe § 10 Abs. 2 Satz 1 StraBEG und Tz. 5.1 und 12.3 des BMF-Merkblattes vom 3. Februar 2004, Bundessteuerblatt -BStBl- I 2004, 225). Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung sei gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 AO innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde einzulegen. Um die Unwirksamkeit einer formal mangelhaften Erklärung zu vermeiden, könne das zuständige Finanzamt innerhalb eines Monats nach Eingang einer strafbefreienden Erklärung auf die behebbaren formalen Mängel der strafbefreienden Erklärung hinweisen und dem Erklärenden Gelegenheit geben, diese Mängel binnen eines Monats zu beheben. Dies sei im Streitfall hinsichtlich der fehlenden Unterschrift geschehen. Habe der Erklärende die formalen Mängel innerhalb der ihm gesetzten Frist behoben, sei die strafbefreiende Erklärung von Anfang an wirksam (siehe Tz. 12.5 des BMF-Merkblattes vom 3. Februar 2004). Vorliegend sei somit die unterschriebene strafbefreiende Erklärung vom 13. Februar 2004 an wirksam, so dass die Monatsfrist ab diesem Tag zu laufen beginne. Die einmonatige Rechtsbehelfsfrist (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO) habe somit auf Grund der Feiertagsregelung demnach am 15. März 2004 geendet. Der am 22. März 2004 eingegangene Einspruch sei somit verspätet. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO würden nicht vorliegen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass das BVerfG-Urteil vom 9. März 2004 bereits am selben Tag bekannt gemacht worden sei (Presse, Internet etc.). Es sei somit für den Kläger noch genügend Zeit für die Einlegung des Einspruchs verblieben. Dass er dennoch nicht fristgemäß Einspruch erhoben habe, müsse er bei dieser Sachlage gegen sich gelten lassen. Im Übrigen könnten bestandskräftige Bescheide nach Ergehen eines BVerfG-Urteils nicht geändert werden (siehe § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz -BVerfGG-).
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Klage vom 17. Mai 2004, zu deren Begründung der Kläger Folgendes vorträgt:
Gemäß Urteil vom 9. März 2004 sei durch das BVerfG die Besteuerung der Spekulationseinkünfte mit Wertpapieren in den Jahren 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt worden. Das Gesetz über die strafbefreiende Erklärung müsse im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung der Spekulationseinkünfte ebenso verfassungswidrig sein, da insoweit ein Vollzugsdefizit bestehe, das eine Ungleichheit im Belastungserfolg bewirke. So sei die Form der Steuererhebung auch durch das StraBEG unzureichend, denn das der Finanzverwaltung zur Verfügung stehende Überprüfungsinstrumentarium sei bei der Verifikation der Spekulationsgewinne auch im Hinblick auf das neue Gesetz nicht ausreichend. Der verfassungsrechtliche Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) trete hinter das öffentliche Interesse an einer geordneten öffentlichen Haushaltswirtschaft zurück. Es k...