Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusätzlicher Einbau eines solaren Zusatzmoduls in eine funktionstüchtige Hauswärmeversorgung stellt Herstellungsaufwand dar
Leitsatz (redaktionell)
Wird eine funktionstüchtige Hauswärmeversorgung in der Weise ergänzt, dass zum Zwecke der Energieeinsparung ein solares Zusatzmodul eingebaut wird, dann sind die insoweit anfallenden Kosten nicht als Erhaltungsaufwand, sondern als Herstellungskosten i.S.d. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB in Gestalt der Erweiterung eines Wirtschaftsgutes zu qualifizieren
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung zusätzlicher Werbungskosten (WK) im Rahmen der Einkünfte der Kläger (Kl.) aus Vermietung und Verpachtung (VuV).
Die Kl. sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Im Jahre 1992 erwarben die Kl. ein Hausgrundstück. Das Objekt wird von den Kl. zu 100/277 zu eigenen Wohnzwecken genutzt und im Übrigen an Feriengäste vermietet. Im Herbst 1997 ließen die Kl. zusätzlich zur bereits vorhandenen Gaswärmeversorgung eine Solaranlage zur Brauchwassererwärmung zum Preis von 18.424,--DM installieren.
Im Rahmen ihrer ESt-Erklärung 1997 machten die Kl. die anteilig auf die Ferienwohnungen entfallenden Kosten der Solaranlage (10.446,09 DM) als WK geltend. Zur Begründung führten sie aus, dass eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes nicht erzielt worden sei. Die Solaranlage unterstütze lediglich die bereits vorhandene und nach wie vor funktionstüchtige Hauswärmeversorgung in der Weise, dass bei Sonneneinfall Gasenergie gespart werde. Der Beklagte - das Finanzamt (FA) - teilte die Einschätzung der Kl. nicht. Es ging von einer Erweiterung des Gebäudes in Gestalt einer Vermehrung der Substanz aus und ließ mit ESt-Bescheid 1997 vom 23. Februar 1998 nur die anteilige Absetzung für Abnutzung (AfA) zum WK-Abzug zu. Am 13. März 1998 erging aus hier nicht streitigen Gründen ein gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderter ESt-Bescheid, durch den die ESt 1997 auf ... DM festgesetzt wurde.
Der Einspruch der Kl. vom 3. März 1998 blieb erfolglos. Insoweit wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 1998 verwiesen.
Mit der bei Gericht am 9. Juni 1998 eingegangen Klage machen die Kl. im Wesentlichen geltend: Die Rechtsauffassung des FA sei unzutreffend, da im vorliegenden Falle keine über den ursprünglichen Zustand des Gebäudes hinausgehende wesentliche Verbesserung zu verzeichnen sei. Ein zusätzlicher Komfortgewinn sei nicht erzielt worden. Schon die bisherige Wärmeanlage habe die Warmwasserversorgung in vollem Umfang sichergestellt. Die solare Warmwasseraufbereitung sei lediglich aus Gründen der Energieeinsparung in die bestehende Warmwasserversorgung integriert worden und bilde daher kein eigenständiges Wärmesystem. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Kl. wird auf den Inhalt Klageschrift nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kläger beantragen, die streitigen Aufwendungen als WK anzuerkennen und die ESt 1997 unter Änderung des ESt-Bescheids 1997 vom 13. März 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 1998 auf 29.492,-- festzusetzen.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hält an seiner im Verwaltungsverfahren geäußerten Rechtsauffassung fest.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FA hat die streitigen Aufwendungen zu Recht als Herstellungskosten qualifiziert.
Herstellungskosten sind nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Diese handelsrechtliche Begriffsbestimmung gilt ebenso für das Steuerrecht, und zwar auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BStBl II 1990, 830).
Mit dem Einbau der solaren Brauchwasseranlage sind Herstellungskosten in Gestalt der Erweiterung eines Vermögensgegenstands entstanden.
Eine Erweiterung im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB liegt u.a. vor, wenn ein Gebäude in seiner Substanz vermehrt oder wenn nachträglich Bestandteile eingebaut werden, die bisher nicht vorhanden waren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob mit der Erweiterung auch zugleich eine wesentliche Verbesserung einhergeht, denn nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Aufwendungen für die Erweiterung eines Gebäudes stets nachträgliche Herstellungskosten, während dies für Aufwendungen zur Verbesserung eines Gebäudes nur dann gilt, wenn die über den ursprünglichen Zustand hinausgehende Verbesserung wesentlich ist (BFH, Urteil vom 9. Mai 1995 IX R 116/92 BStBl II 1996, 632).
Durch den Einbau der Solaranlage wurde die Gebäudetechnik des Wohnhauses in der Weise erweitert, d...