Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Behörden sind nicht nach § 4 Nr. 18 UStG 1991 steuerfrei, wenn sie nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar hilfsbedürftigen Personen i. S. der §§ 53, 66 AO 1977 zugute kommen
Normenkette
UStG 1991 § 4 Nr. 18; AO 1977 §§ 53, 66
Nachgehend
Tenor
Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob bestimmte Umsätze des Klägers (Kl.) unmittelbar einem begünstigten Personenkreis zugute kommen mit der Folge, daß die insoweit vereinnahmten Entgelte nach § 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei sind.
Der Kl. ist ein Landesverband eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege, der von dem beklagten Finanzamt (FA) als gemeinnützig anerkannt worden ist. Nach § 2 Abs. 1 seiner Satzung dient er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Wohl fahrtszwecken i. S. des Abschnitts der steuerbegünstigten Zwecke der Abgabenordnung (AO). § 2 Abs. 2 bis 4 der Satzung des Kl. lauten wie folgt:
„…
(2) Der Landesverband arbeitet aus humanitärer Verantwortung ohne konfessionelle und parteipolitische Bindungen. Er repräsentiert und fördert seine Mitgliedsorganisationen unter Wahrung ihrer Selbständigkeit und Eigenart in ihrer fachlichen Zielsetzung und ihren rechtlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Belangen. Durch verbandseigene Einrichtungen kann er zur Erhaltung, Zusammenarbeit und Neugründung von Organisationen und Einrichtungen der Sozialarbeit beitragen.
(3) Aufgaben des Landes Verbandes sind insbesondere:
- Beratung und Information der Mitgliedsorganisationen.
- Förderung der fachlich-methodischen Sozialarbeit.
- Aus- und Fortbildung haupt- und ehrenamtlich tätiger Mitarbeiter.
- Weckung und Entwicklung wohlfahrtspflegerischer Aktivitäten, insbesondere für Kinder, Jugendliche, Mütter, alte Menschen, Kranke und Behinderte.
- Werbung für seine Aufgaben, Spendensammlungen und Bereitstellung von Hilfsmitteln.
- Pflege ehrenamtlicher Arbeit.
- Öffentlichkeitsarbeit über die Ziele des Verbandes.
- Zusammmenarbeit mit und Vertretung der Mitglieder gegenüber dem Gesamtverband, der Landesregierung, den Gebietskörperschaften und den auf Landesebene tätigen Verbänden und Einrichtungen.
(4) Daneben kann der Landesverband durch Errichtung und Unterhaltung von Krankenhäusern, Heimen, Werkstätten, Horten und Schulen für Behinderte, therapeutische Einrichtungen, mobilen Hilfsdiensten, Altenbegegnungsstätten, Altenheimen, Altenklubs und ähnlichen Einrichtungen i. S. des § 68 AO 1977 seine sozialen Leistungen verstärken.”
Nach § 3 Abs. 1 der Satzung des Kl. kann Mitglied nur werden, wer als mildtätige oder gemeinnützige Wohlfahrtsorganisation anerkannt worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Satzung wird auf die Kopie im Arbeitsbogen des Prüfers (Bl. 11 bis 15) Bezug genommen.
Mitglieder des Kl. sind u. a. der Landesverband A. (A.), B. (B.), und C. (C.).
Im Rahmen einer 1993 begonnenen Außenprüfung bei dem Kl. traf der Prüfer u. a. die folgenden Feststellungen, deren steuerliche Beurteilung zwischen den Beteiligten noch streitig ist:
- Prüfungsanmerkung Nummer 3
Die A. hatte im Streitjahr von dem Kl. Räume angemietet, nutzte u. a. die Telefonanlage des Kl. und entrichtete hierfür eine monatliche Kostenpauschale. Die Gebühreneinheiten wurden daneben gesondert erfaßt und abgerechnet. Vertragspartner der Post war ausschließlich der Kl..
Der Prüfer sah hierin einen Leistungsaustausch des Kl. mit der A. im Rahmen eines Zweckbetriebes.
- Prüfungsanmerkung Nummer 5
Im Dezember 1991 stellte der Kl. dem D. (D.) – Landesverband E. e.V. für den Aufbau des Rechnungswesens 10.000 DM und für die Fortbildung, Beratung und Begleitung in den Bereichen Behinderten- und Altenpflege sowie der allgemeinen Geschäftsführung 40.000 DM in Rechnung. Hinsichtlich der Einzelheiten der Rechnungen wird auf die Rechnungskopien im Arbeitsbogen (Blatt 82 und 83) Bezug genommen.
Der Prüfer sah in der Übernahme von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verwaltungsaufbau einen steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
- Prüfungsanmerkung Nummer 6
Ein Arbeitnehmer des Kl. übernahm die Funktion des kaufmännischen Verwaltungsleiters bei der B. und der C.. Im Gegenzug erstatteten die beiden Gesellschaften dem Kl. die gesamten Personalkosten des Mitarbeiters.
Auch insoweit sah der Prüfer die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs als gegeben an.
- Prüfungsanmerkung Nummer 9
Der Kl. führt gemeinsam mit den Landesverbänden F. und G. im Namen und im Auftrag des H. (H.) Verwaltungsaufgaben durch, die ihnen nach § 5a Abs. 2 des Zivildienstgesetzes (ZDG) vom H. übertragen worden sind. Ausweislich der sich im Arbeitsbogen des Außenprüfers befindenden Vertragskopie wurde der Kl. vom Ortsverband F. beim Vertragsabschluß vertreten. Die Höhe ...