Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 08.07.1993; Aktenzeichen 2 BvR 846/93, 2 BvR 847/93)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist nach Hauptsachenerledigung der zunächst auch für 1980 erhobenen Klage (vgl. Protokoll vom 18. März 1992), ob das beklagte Finanzamt (FA) für die verbliebenen Streitjahre 1981-1984 berechtigt war, abweichend von den Steuererklärungen des Klägers (Kl.) nach den Ergebnissen einer Betriebs-/Steuerfahndungsprüfung höher geschätzte Besteuerungsgrundlagen den erstmaligen Gewerbesteuer(GewSt)-Meßbetragsfestsetzungen für diese Jahre zugrunde zu legen.

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand der gleichzeitig zur Einkommensteuer (ESt) u.a. der Streitjahre ergehenden Entscheidung IV 726/89 Bezug genommen.

Auf der Grundlage der Feststellungen anläßlich der für den Prüfungszeitraum 1982 bis 1984 angeordneten Betriebsprüfung (Bp.), die am 16. Februar 1987 begonnen und alsbald vom FA in eine Steuerfahndungs(Steufa)-Prüfung übergeleitet worden ist – auf den Aktenvermerk des Betriebsprüfers vom 2. März 1987, die Zusammenfassung des Ergebnisses einer Zwischenbesprechung der Steufa-Stelle vom 15. August 1987 sowie den Steufa-Bericht vom 16. Oktober 1987 wird weiter Bezug genommen – hat das FA (u.a.) die vom Kl. erklärten Gewinne aus Gewerbebetrieb für die Streitjahre nach dem Ergebnis einer Rohgewinnkalkulation um folgende Hinzuschätzungen erhöht, weil – unstreitig – die Kassenführung des Kl. in diesen Jahren nicht ordnungsmäßig war:

1981

1982

1983

1984

+ 46.800 DM

+ 64.000 DM

+ 76.000 DM

+ 55.000 DM

Unter Einbeziehung weiterer – unbestrittener – Gewinnerhöhungen und der gewinnmindernden Schätzung einer GewSt-Rückstellung haben sich dadurch berichtigte Gewinne in Höhe von

1981

1982

1983

1984

56.628 DM

66.273 DM

90.865 DM

82.096 DM

ergeben. Diese Gewinne hat das FA – neben den übrigen vom Kl. erklärten Besteuerungsmerkmalen seinen erstmaligen GewSt-Meßbetragsfestsetzungen für die Jahre 1981, 1982, 1983 und 1984, sämtlich vom 18. Januar 1988, zugrunde gelegt und damit den einheitlichen GewSt-Meßbetrag

für 1981 auf 1.665 DM,

für 1982 auf 2.135 DM,

für 1983 auf 2.955 DM und

für 1984 auf 2.390 DM

festgesetzt.

Gegen diese Bescheide richtet sich – nach erfolglosem Einspruch, den das FA mit seiner zusammengefaßten Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 1989 als unbegründet zurückgewiesen hat –, die vorliegende Klage.

Zu ihrer Begründung nacht der Kl. – unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Einspruchsverfahren – geltend:

Zwar treffe zu, daß seine Kassenführung in den Streitjahren formell nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Das habe aber nicht die materielle Richtigkeit seiner Gewinnermittlung berührt, weil er zum Ausgleich der Kassenfehlbeträge jeweils ausreichende private Mittel habe einlegen können. Sein Rohgewinn habe im Rahmen der Erfahrungswerte bei vergleichbaren Betrieben gelegen. Der von dem Prüfer der Steufa-Stelle angewandte Rohgewinnaufschlag von 100 % auf den Wareneinsatz sei zu hoch. Zwar treffe zu, daß er selbst bei seinen Warenbewertungen in den Inventurlisten einen solchen Aufschlag berechnet habe. Daraus lasse sich aber nicht unbedingt auf den tatsächlich erzielten Rohgewinn schließen. Denn bei der Warenbewertung für Zwecke der Inventur seien vorwiegend andere Motive maßgebend gewesen, wie z.B. Vereinfachung oder Erreichen einer günstigeren Warenbewertung.

Bei der Prüfung durch die Steufa-Stelle sei auch nicht ausreichend berücksichtigt worden, daß der Wareneinsatz sich durch Bruch, Verschnitt und Verwelken von Pflanzen erheblich gemindert habe. Er, der KI., schätze den „Schwund” auf 1/3 des Wareneinsatzes.

Für die – nach Ansicht der Steufa-Stelle ungeklärten – Vermögenszuwächse habe er seiner Auffassung nach ausreichende Erklärungen abgegeben und dafür Beweis angetreten; das FA habe versäumt, diesen Beweisangeboten nachzugehen. Die Hinzuschätzungen seien aus allen diesen Gründen unberechtigt.

Der KI. beantragt – sinngemäß –,

die GewSt-Meßbetragsfestsetzungen für 1981 bis 1984 vom 18. Januar 1988 und die Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 1989, soweit sie die GewSt betrifft, aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dazu bezieht es sich auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung und wiederholt damit im wesentlichen: Die Schätzung sei geboten gewesen, weil dem Buchführungsergebnis wegen nicht ordnungsmäßiger Kassenführung keine Beweiskraft beigemessen werden könne. Bei Unterstellung von 10 % Abschlag auf den Wareneinkauf für Bruch, Verderb etc. liege zwar der Rohgewinnsatz im unteren Bereich der Richtsatzsammlung; dagegen lägen die Reingewinnsätze weit unter dem niedrigsten Satz der Richtsatzsammlung, ausgenommen im Jahr 1984, in dem der Reingewinnsatz noch im untersten Bereich dieser Richtsatzsammlung liege (dabei seien Sonderabschreibungen nach dem ZRFG bereits gewinnerhöhend berücksichtigt worden).

Im übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten im Vorverfahren und im Verlauf des ger...

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