Rz. 16
Gewisse Besonderheiten gelten für den als EU-VO ergangenen Unionszollkodex (UZK).[1] Soweit der UZK bzw. der frühere ZK eine von der AO-Regelung abweichende Regelung enthält, geht die unionsrechtliche Vorschrift vor. Das ist wegen des Vorrangs des Unionsrechts an sich selbstverständlich. Es ist jedoch aus Gründen der Klarheit durch das SteuerändG 2001[2] in Abs. 1 S. 2 für die Steuern und in Abs. 3 für die steuerlichen Nebenleistungen besonders hervorgehoben worden. Wegen der im UZK (bzw. früheren ZK) vorhandenen Regelungen sind zahlreiche AO-Vorschriften durch Streichung der besonders genannten Zölle an den ZK angepasst worden, um Widersprüche zwischen AO und ZK zu beseitigen.
Rz. 17
Allerdings können AO-Vorschriften neben dem UZK (bzw. dem früheren ZK) angewendet werden, wenn
- im EU-Zollrecht keine Regelung getroffen wurde (so z. B. hinsichtlich der Organisation der Zollverwaltung, der Vollstreckung, des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts),
- das Gemeinschaftszollrecht unvollständig ist,
- das Unionszollrecht unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet,
- das Unionszollrecht den Zollbehörden ein Ermessen einräumt,
- das Unionszollrecht auf geltendes Recht verweist oder
- das Unionszollrecht den Mitgliedsstaaten eine Regelungsbefugnis einräumt.[3]
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