Rz. 16
Der Auflagenvorbehalt ist der Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. Er kann nur begünstigenden Verwaltungsakten beigefügt werden. Die nachträgliche Beifügung der Auflage ist ein eigenständiger, anfechtbarer Verwaltungsakt.
Rz. 17–20 einstweilen frei
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