Rz. 97
Da die GbR und die Bruchteilsgemeinschaft (einschließlich des nicht rechtsfähigen Vereins) keinen eigenen Namen (Firma) führen, können sie nur durch Angabe aller Gesellschafter bzw. Gemeinschafter identifizierbar bezeichnet werden. Dies gilt auch für Erbengemeinschaften, Partnerschaftsgesellschaften und Arbeitsgemeinschaften. Zur Erbengemeinschaft vgl. auch Rz. 94. Die Bezeichnung durch Angabe aller Gemeinschafter kann durch Verweis auf einen Außenprüfungsbericht ersetzt werden.
Rz. 98
Ist ein Gesellschafterwechsel eingetreten, ist die Gesellschaft grundsätzlich mit den Namen der neuen Gesellschafter zu bezeichnen. Jedoch hat der Gesellschafterwechsel die Identität der GbR nicht berührt. Wird die GbR daher noch mit den bisherigen Gesellschaftern bezeichnet, sind Adressierung und Bekanntgabe wirksam, wenn nach den Umständen des Falls kein Zweifel bestehen kann, welche Gesellschaft gemeint ist.
Rz. 99
Tritt eine GbR im Rechtsverkehr unter einem Gesamtnamen auf (z. B. "Grundstücksgemeinschaft X"), so kann diese Bezeichnung auch zur Adressierung von Steuerbescheiden verwendet werden, bei denen die GbR Steuerschuldnerin ist. Dann braucht die GbR nicht (zusätzlich) durch Angabe der Gesellschafter bezeichnet zu werden. Entsprechendes gilt für typisch stille Gesellschaften, die ebenfalls keine Firma haben, wenn es hier zu einer Feststellung kommt.
Rz. 100
Wird die Adressierung durch Angabe aller Gesellschafter (z. B. für das Anschriftenfeld) zu lang, können Zusätze wie "u. a." verwendet werden; zur genauen Bezeichnung der Gesellschaft oder Gemeinschaft müssen dann aber die nicht genannten Gesellschafter oder Gemeinschafter im Verwaltungsakt namentlich aufgeführt werden. Die Verweisung auf andere Unterlagen, die nicht Teil des Verwaltungsakts sind (z. B. Betriebsprüfungsbericht), genügt jedoch nicht. Aus Vereinfachungsgründen ist es auch möglich, eine Kurzbezeichnung (z. B. Erbengemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft) zu verwenden. Auch insoweit muss aber eindeutig feststehen, welche Gemeinschaft gemeint ist.
Rz. 101
Auch bei Arbeitsgemeinschaften sind Adressaten die an ihr Beteiligten, auch wenn die Arbeitsgemeinschaft für bestimmte Steuerarten (USt) steuerlich rechtsfähig ist. Für die Bekanntgabe ist es i. d. R. ausreichend, wenn der an alle an der Arbeitsgemeinschaft Beteiligten adressierte Verwaltungsakt dem geschäftsführenden Unternehmen als Empfangsbevollmächtigtem zugesandt wird. Hat die Arbeitsgemeinschaft eine Bezeichnung, unter der sie bei Abwicklung ihrer Aufträge nach außen in Erscheinung tritt, genügt die Angabe dieser Bezeichnung.
Rz. 102
Ist die Gemeinschaft unzweideutig durch die Namen der Beteiligten bestimmt, schadet es nicht, wenn die rechtliche Bezeichnung der Gemeinschaft falsch ist.
Rz. 103
Auch Sozietäten sind GbR. Bescheide sind daher an alle Gesellschafter zu adressieren, wenn die Sozietät nicht im Rechtsverkehr unter einem Gesamtnamen auftritt. Die Bekanntgabe der Feststellungsbescheide richtet sich nach § 183 AO. Entsprechendes gilt für Partnerschaftsgesellschaften.
Rz. 104
Ein Verwaltungsakt, der an eine Einzelperson adressiert ist, obwohl der tatsächliche Adressat eine Gesellschaft ist, ist unwirksam.
Rz. 105
§ 122 Abs. 1 AO verweist auf § 34 Abs. 2 AO. Diese Verweisung bedeutet, dass ein an eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, die aufgrund eines Einzelsteuergesetzes steuerlich rechtsfähig ist, gerichteter Verwaltungsakt an ein Mitglied oder einen Gesellschafter (Gemeinschafter) oder einen Vermögensinhaber bekannt gegeben werden kann, wenn die Personenvereinigung oder Vermögensmasse keinen Geschäftsführer besitzt.
Die Bekanntgabe erfolgt an den Vertretungsberechtigten; sind mehrere Vertretungsberechtigte vorhanden, genügt die Bekanntgabe an einen von ihnen. Entsprechendes gilt, wenn kein Geschäftsführer vorhanden ist; dann sind alle Gesellschafter gemeinschaftlich vertretungsberechtigt, es genügt die Bekanntgabe an einen von ihnen.