Rz. 13
Wirksamkeit des Verwaltungsakts bedeutet, dass er von dem Zeitpunkt seiner Wirksamkeit (dem Wirksamwerden) an für das Verhältnis zwischen Finanzbehörde und Stpfl. maßgebend ist. Dabei ist zwischen äußerer und innerer Wirksamkeit zu unterscheiden.
Äußere (formelle) Wirksamkeit bedeutet, dass der Verwaltungsakt Wirksamkeit gegenüber dem jeweiligen Adressaten entfaltet. Das ist der Fall, wenn er dem jeweiligen Betroffenen ordnungsgemäß bekannt gegeben worden und nicht nichtig ist. Der Verwaltungsakt wird als Rechtstatsache existent und kann nur noch auf den dafür vorgesehenen Wegen und unter bestimmten Voraussetzungen geändert oder beseitigt werden. An den Zeitpunkt des Eintritts der äußeren Wirksamkeit ist auch der Beginn des Laufs der Rechtsbehelfsfrist geknüpft. Die äußere Wirksamkeit ist damit Anknüpfungspunkt für den Eintritt der Bestandskraft. Hieran anknüpfend tritt, zu dem gleichen oder einem späteren Zeitpunkt, die innere Wirksamkeit ein.
Rz. 14
Innere (materielle) Wirksamkeit bedeutet, dass sich vom Zeitpunkt ihres Eintritts an das Verhältnis zwischen Finanzverwaltung und Stpfl. nach dem Inhalt des Verwaltungsakts richtet. Voraussetzung der inneren Wirksamkeit ist, dass die äußere Wirksamkeit eingetreten ist.
I. d. R. fallen der Beginn der inneren und der äußeren Wirksamkeit zusammen. Beide Zeitpunkte können aber auch auseinanderfallen, wobei die äußere vor der inneren Wirksamkeit eintreten kann, nicht aber die innere vor der äußeren Wirksamkeit:
- Verwaltungsakte unter einer aufschiebenden Bedingung: Der Verwaltungsakt hat mit der Bekanntgabe an den Adressaten die äußere Wirksamkeit erlangt; die innere Wirksamkeit tritt aber erst mit Eintritt der Bedingung ein;
- Buchführungserleichterungen, die erst ab einem bestimmten Zeitpunkt gelten sollen.
Daraus ergibt sich, dass die innere Wirksamkeit auf der äußeren Wirksamkeit aufbaut.
Rz. 15
Das gilt auch für deklaratorische Verwaltungsakte. Deklaratorische Verwaltungsakte stellen eine Rechtslage fest, die auch unabhängig von dem Verwaltungsakt schon bestand. Die Rechtslage bestand daher auch schon vor Eintritt der äußeren Wirksamkeit des Verwaltungsakts. Die innere Wirksamkeit des Verwaltungsakts knüpft aber auch in diesem Fall an die äußere Wirksamkeit an, d. h., die Tatsache der Feststellung und die hieran anknüpfenden Folgen treten frühestens mit der äußeren Wirksamkeit ein.
Ein Steuerbescheid ist deklaratorisch, da die Steuer unabhängig von ihrer Festsetzung nach § 38 AO mit der Erfüllung des steuerlichen Tatbestands entsteht, und daher vor Eintritt der äußeren und inneren Wirksamkeit des Steuerbescheids. Die Wirkungen, die an den (deklaratorischen) Steuerbescheid anknüpfen, z. B. Wahrung der Festsetzungsfrist, Fälligkeit der Steuer usw., treten aber frühestens mit der äußeren Wirksamkeit des Steuerbescheids ein.
Rz. 16
Hat der Verwaltungsakt mehrere Adressaten, ist die Wirksamkeit gegenüber jedem Adressaten, je nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe, gesondert zu bestimmen. Es besteht kein Grundsatz, dass ein Verwaltungsakt allen Adressaten gegenüber nur einheitlich und zum gleichen Zeitpunkt wirksam werden kann. Eine gewisse Ausnahme hiervon besteht jedoch bei der einheitlichen Feststellung nach § 179 Abs. 2 S. 2 AO. Die einheitliche Feststellung ist eine Entscheidung, die allen Betroffenen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Auch in diesem Fall ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens allen Beteiligten gegenüber nicht einheitlich, sondern tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Feststellung dem jeweiligen Beteiligten bekannt gegeben wird. Die (notwendige) Einheitlichkeit der Entscheidung drückt sich dadurch aus, dass der Feststellungsbescheid, wenn er einem Beteiligten gegenüber wirksam geworden ist, auch noch gegen die anderen Beteiligten in Wirksamkeit gesetzt werden kann, ohne dass die Festsetzungsverjährung dies verhindert; sie drückt sich aber nicht dadurch aus, dass der Zeitpunkt des Wirksamwerdens allen gegenüber einheitlich sein muss.
Rz. 17
Äußere und innere Wirksamkeit wirken sowohl für als auch gegen Finanzverwaltung und Stpfl.
Ist der Verwaltungsakt äußerlich wirksam geworden, ist die Finanzbehörde an ihre eigene Entscheidung gebunden. Sie kann diese Entscheidung nicht mehr frei ändern oder aufheben. Eine Abänderung oder Beseitigung der Entscheidung ist nur im Rahmen der §§ 130, 131, 172ff. AO oder ähnlicher Vorschriften anderer Gesetze möglich. Diese Wirkungen der äußeren Wirksamkeit zulasten der Finanzbehörde sind unabhängig vom Lauf der Rechtsbehelfsfrist. Die Verwaltungsbehörde ist also an den Inhalt des Verwaltungsakts schon vor Eintritt der Bestandskraft, nämlich ab äußerem Wirksamwerden des Verwaltungsakts (Bekanntgabe), gebunden.
Rz. 18
Für den Stpfl. tritt äußere und innere Wirksamkeit ebenfalls ab der Bekanntgabe ein. Änderung oder Aufhebung des Verwaltungsakts kann er ebenfalls nur noch nach §§ 130, 131, 172ff. AO sowie, anders als die Finanzbehörde, zusätzlich durch Einlegen eines Rechtsbehelfs während der Rec...