Rz. 8
Die bestehende Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht muss für die Besteuerung von Bedeutung sein. Dies sind alle Aufzeichnungen, aus denen Folgerungen für die Besteuerung des Sachverhalts gezogen werden können.[1] Die Aufzeichnungen müssen also zur Tatsachenfeststellung und zum Tatsachenbeweis geeignet sein.[2] Diese Eignung ist gegeben, wenn die Aufzeichnungen die Kontrolle des Betriebsergebnisses, aber auch die Kontrolle anderer Stpfl.[3] ermöglichen.[4] Zur Frage der Kollision einer Aufzeichnungspflicht mit einer Verschwiegenheitspflicht.[5] Zur steuerlichen Bedeutung der Rechnungslegung im
- Insolvenzverfahren s. Kunz/Mundt, DStR 1997, 640, 664;
- Liquidationsverfahren s. Förschle/Deubert, DStR 1996, 1743; Jurowsky, DStR 1997, 1782;
- Umwandlungsverfahren s. Aha, BB 1996, 2559.[6]
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