1 Entwicklung und Bedeutung der Vorschrift
Rz. 1
§ 141 Abs. 1 AO, dessen Vorgängerbestimmung § 161 RAO war, der allerdings entgegen der jetzigen Gesetzeslage auch für Freiberufler galt, wurde in der Vergangenheit verschiedentlich geändert, vor allem hinsichtlich der Umsatz- und Gewinngrenzen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 begonnen haben, gelten die aktuellen Grenzen. Es gelten hierbei die Umsatz- und Gewinngrenzen, die letztmalig durch das Wachstumschancengesetz geändert wurden. Diese Anpassung sollte bewirken, dass weitere gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte nicht mehr unter die steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten fallen.
Rz. 2
§ 141 AO normiert eine selbstständige (originäre) steuerrechtliche Verpflichtung zur Buchführung, zur jährlichen Bestandsaufnahme und zur Bilanzierung für bestimmte Stpfl. Die einzelnen Absätze haben hierbei folgenden Inhalt:
- § 141 Abs. 1 AO normiert hierbei Grenzen, bei deren Überschreiten die Pflicht besteht sowie den Inhalt der Pflicht.
- § 141 Abs. 2 AO betrifft Beginn und Ende der Verpflichtung.
- § 141 Abs. 2 AO betrifft Beginn und Ende der Verpflichtung.
- § 141 Abs. 3 AO stellt den Übergang der Verpflichtung auf einen Rechtsnachfolger klar.
- - § 141 Abs. 4 AO a. F. bezog sich auf § 141 Abs. 1 Nr. 5 AO a. F. und war ohne Bedeutung; folgerichtig wurde die Bestimmung durch das Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften aufgehoben.
Rz. 3
Diese originäre steuerliche Buchführungspflicht besteht nach der eindeutigen Formulierung des § 141 Abs. 1 AO nur, wenn sich die Pflicht zur Buchführung nicht schon über § 140 AO i. V. m. einem anderen Gesetz ergibt. § 141 AO hat insoweit also subsidiären Charakter. Zu beachten ist allerdings, dass § 141 AO nur dann keine Anwendung findet, wenn bereits über § 140 AO eine Buchführungspflicht begründet wird. Soweit nach § 140 AO nur besondere Aufzeichnungspflichten bestehen, bleibt Raum für die Anwendung des § 141 AO hinsichtlich der Buchführungspflicht.
Rz. 4
Beginn und Ende der Buchführungspflicht ergeben sich bei § 141 AO nicht wie bei der Buchführungspflicht nach § 140 AO kraft Gesetzes, sondern sind jeweils abhängig von einem Verwaltungsakt der Finanzbehörde (s. Rz. 33ff.). Ohne diesen Verwaltungsakt ist der Stpfl. nicht zur Buchführung nach § 141 AO verpflichtet. Zum Verhältnis des § 241a HGB, der eine Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht für kleine Einzelkaufleute normiert, zu den steuerlichen Bestimmungen s. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 AO Rz. 1a. Letztlich ist es so, dass § 241a HGB für steuerliche Zwecke ohne Belang ist.
2 Adressaten der Vorschrift
2.1 Gewerbliche Unternehmer
2.1.1 Unternehmer
Rz. 5
Die Rechtspflicht zur Buchführung und Bilanzierung besteht nach § 141 Abs. 1 AO zunächst für gewerbliche Unternehmer. Dies sind Unternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S . von § 15 EStG erzielen. Die Gewerblichkeit der Einkünfte ist hierbei nach § 15 Abs. 2 EStG zu beurteilen. Die Unternehmereigenschaft für Zwecke der Anwendung des § 141 AO bestimmt sich deshalb, auch wenn der Umsatz als Bezugsgröße für die Pflichtenbegründung zu sehen ist (s. Rz. 20), nicht nach dem umsatzsteuerlichen Unternehmerbegriff.
Rz. 6
Buchführungspflichtiger und damit Steuerrechtssubjekt ist der gewerbliche Unternehmer. Für die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach § 141 AO ist es dabei unerheblich, in welcher Rechtsform das gewerbliche Unternehmen ausgeübt wird. Die Pflicht besteht sowohl für Einzelunternehmer als auch für GbR, OHG, KG, nicht rechtsfähige Vereine, Zweckvermögen oder gewerbliche Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechts. Körperschaften sind als Formkaufleute stets schon nach § 140 AO zur Buchführung verpflichtet, sodass sie nicht unter den Anwendungsbereich des § 141 AO fallen. Die Pflichtenstellung geht auf einen Gesamtrechtsnachfolger des gewerblichen Unternehmers über, ohne dass es einer besonderen Maßnahme durch die Finanzbehörde bedarf. Optiert eine Personengesellschaft oder Partnersc...