Rz. 3
Da die Aufbewahrungspflicht Bestandteil der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht ist (Rz. 1), ist der Personenkreis der Aufbewahrungspflichtigen zunächst identisch mit dem Kreis der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtigen. Darüber hinaus gelten nach § 146 Abs. 6 AO die Ordnungsvorschriften, einschließlich derjenigen hinsichtlich der Aufbewahrung, auch für diejenigen, die freiwillig Bücher führen.
Rz. 4
Freiberufler, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, müssen zur Ermittlung des Betriebsvermögens die allgemeinen Regeln der kaufmännischen Buchführung befolgen. Hierzu gehört auch die Aufbewahrung der Unterlagen nach den Regelungen des § 147 AO. Bei der Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG folgt aus dem Gesetz notwendig eine Aufzeichnungspflicht hinsichtlich der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben. Insoweit gilt die allgemeine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 AO, wonach Beweismittel für steuerlich erhebliche Tatsachen anzugeben sind. Für die Art und Weise der steuerlich erforderlichen Aufzeichnungen greifen §§ 145, 146 AO ein. Als Annex dieser Aufzeichnungspflicht (s. Rz. 1) ergibt sich damit die Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO. Das Gesetz trägt dem durch die Verwendung des Begriffs "Geschäftsbriefe" Rechnung. Für Überschusseinkünfte kann eine Aufbewahrungspflicht nur gem. § 147a in Betracht kommen.
Der BFH hat das Vorstehende insofern eingeschränkt, als er die Auffassung vertritt, dass freiwillig geführte Unterlagen und Daten nicht dem Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO unterliegen. Wie die Finanzverwaltung mit dieser Entscheidung umgeht, ist indes noch offen.
Rz. 5
Verantwortlich für die ordnungsgemäße Aufbewahrung ist der Pflichtenträger (s. Rz. 3) selbst bzw. die für ihn handelnden Personen nach §§ 34, 35 AO. Die Aufbewahrungspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht und kann demgemäß nicht durch private Vereinbarungen abbedungen oder übertragen werden. Der Verantwortliche kann sich aber bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter bedienen, deren Verhalten er sich dann aber zurechnen lassen muss.
Rz. 6
Die Verpflichtung geht auch auf den Rechtsnachfolger (z. B. den Erben bzw. den Testamentsvollstrecker) über. Sie besteht im Fall der Unternehmensliquidation fort. Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens berührt die allgemeine Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht nicht, sodass der Insolvenzverwalter zur Aufbewahrung verpflichtet ist, solange er das Unternehmen weiter betreibt oder abwickelt.
Rz. 7
Im Fall der Betriebsveräußerung im Ganzen tritt der Erwerber zwar in die Buchführungspflicht des Veräußerers ein, die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen bis zum Zeitpunkt der Veräußerung verbleibt aber beim Veräußerer. Übernimmt der Erwerber die Unterlagen, so wird er nicht selbst Träger der Aufbewahrungspflicht, sondern verwahrt die Unterlagen nur als Erfüllungsgehilfe des Veräußerers.