Rz. 56

Die Verbrauchsteuergesetze sehen für bestimmte Fallgruppen vollständige oder teilweise Befreiungen von der jeweiligen Verbrauchsteuer vor, wenn die Waren für einen bestimmten Zweck verwendet werden.[1] Die Steuerschuld ist insoweit auflösend bedingt. Die auflösende Bedingung entfällt gem. § 50 Abs. 3 AO, wenn die Ware bedingungswidrig verwendet wird. Die Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 3 AO soll der Finanzbehörde die Möglichkeit geben, die Steuerschuld nunmehr geltend zu machen.

[1] § 50 AO Rz. 5.

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