Rz. 20
Abs. 2 regelt, in Ergänzung zu Abs. 1 S. 1, einige praktisch besonders wichtige Fallgruppen für die Schätzung, die sich in der Mehrzahl der Fälle dadurch von anderen Schätzungsfällen unterscheiden, dass der Stpfl. seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Abs. 2 konkretisiert damit den allgemeinen Tatbestand des Abs. 1 S. 1. Die Regelung in Abs. 2 ist jedoch nicht abschließend, sodass die Finanzbehörde die Schätzung bei nicht unter Abs. 2 fallenden Fallgruppen unmittelbar auf Abs. 1 S. 1 stützen kann.[1]
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