Rz. 1

Die Norm wurde neugefasst durch Bekanntmachung v. 1.10.2002.[1] Der frühere S. 2 wurde mit Wirkung zum 1.5.2016.aufgehoben durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes v. 22.12.2014.[2] Die Vorschrift geht von der vollen Eigenverantwortlichkeit des Inhabers eines der Steueraufsicht unterliegenden Betriebes oder Unternehmens aus. Entgegen § 190 RAO sieht die Vorschrift nicht mehr vor, dass die Finanzbehörden vom Inhaber die Bestellung eines Betriebsleiters (der in § 190 RAO verwendete Begriff des "Betriebsleiters" ist durch den "Beauftragten" ersetzt worden) für den Fall verlangen können, dass sie den Betrieb oder das Unternehmen nicht selbst leiten. Abgestellt wird nicht mehr auf die Frage, wer den Betrieb oder das Unternehmen leitet, sondern darauf, ob der Betriebsinhaber sich durch einen beauftragten Betriebs- oder Unternehmensangehörigen bei der Erfüllung der Pflichten vertreten lässt, die ihm aufgrund eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen. § 214 AO begründet weder eine Verpflichtung zur Bestellung eines steuerlichen Beauftragten, wenn der Inhaber den Betrieb nicht selbst leitet, noch schließt er aus, dass der Betriebsinhaber einen Betriebsangehörigen beauftragt, wenn er den Betrieb selbst leitet.

 

Rz. 2

Wird ein Angehöriger des Betriebes oder Unternehmens mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten beauftragt, so bedarf dieser Vorgang der Zustimmung der Finanzbehörde. Durch das Zustimmungserfordernis soll sichergestellt werden, dass die Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten einer Person übertragen wird, die aufgrund ihrer betrieblichen Stellung zur ordnungsgemäßen Erfüllung tatsächlich in der Lage ist.[3]

[1] BGBl I 2002, 3866,
[2] BGBl I 2014, 2417.
[3] BT-Drs. VI/82, 167.

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