Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
Rz. 38
Der Säumniszuschlag entsteht, ohne dass dazu ein Verschulden erforderlich wäre, wenn die Steuer oder entsprechende Leistung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet ist, für jeden angefangenen Monat in Höhe von 1 v. H. des rückständigen, auf volle 50 EUR nach unten abgerundeten Steuerbetrags. Steuerbetrag ist jeder in sich selbstständige Betrag einer Steuerart, der rückständig ist. Jede Vorauszahlung, jede Abschlusszahlung ist für sich zu sehen und auf volle 50 EUR abzurunden. Zahlt ein Unternehmer eine vorangemeldete USt für Januar i. H. v. 149 EUR auch nach Ablauf der Schonfrist nicht, so ist für die Zeit ab Ablauf des 10.2. bis zum Ablauf des 10.3. ein Säumniszuschlag von 1 EUR zu entrichten. Zahlt er die rechtzeitig zum 10.3. vorangemeldete USt für Februar i. H. v. 149 EUR ebenfalls nicht, so ist für die Zeit vom Ablauf des 10.3. bis zum Ablauf des 10.4. für beide Beträge Säumnis gegeben. Der Unternehmer hat für die USt-Vorauszahlung Januar erneut 1 EUR und für die USt-Voranmeldung Februar ebenfalls 1 EUR zu entrichten. Gleichzeitig fällig werdende Beträge verschiedener Steuern (z. B. USt und LSt) sind ebenfalls getrennt zu berücksichtigen. Säumniszuschläge von weniger als 5 EUR sollen dabei nicht gesondert gefordert werden.
Rz. 39
Bei späterer Berichtigung einer Anmeldung oder Voranmeldung sind allerdings die danach säumig werdenden Vorauszahlungen für die Säumniszuschläge ab Ablauf des Fälligkeitstags mit den noch nicht gezahlten bisherigen Vorauszahlungen zusammenzurechnen. Dagegen ist die Abschlusszahlung sowohl bei der USt als auch bei den anderen Veranlagungssteuern für sich zu sehen.
Rz. 40
Für säumige Steuerbeträge unter 50 EUR sind keine Säumniszuschläge zu entrichten (Abs. 1 S. 1). Dabei ist jeder selbstständig fällig gewordene Steuerbetrag für sich zu betrachten, also z. B. der geschuldete Betrag jeder USt-Voranmeldung. Bei der GrSt werden die Beträge für jede Einheit (Grundstück) für sich gesehen.
Für die Berechnung der Frist der Säumnis, die mit dem Ablauf des Fälligkeitstags beginnt, gelten § 108 und nach dieser Vorschrift die §§ 187—193 BGB entsprechend. Die Schonfrist (vgl. Rz. 44) hat auf die Berechnung der Säumniszuschläge keine Auswirkungen. Ist der eigentliche Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so ist Fälligkeitstag der nächstfolgende Werktag. Die Ausnahme hiervon in § 108 Abs. 4 ist auch bei einer von der Behörde festgesetzten Fälligkeit nicht einschlägig, da für die Fälligkeit Fristen und nicht Termine gesetzt werden.