Rz. 30
Nach § 13 InsO wird das Insolvenzverfahren nur auf Antrag und bei Vorliegen eines der Insolvenzgründe eröffnet. Antragsberechtigte sind grundsätzlich neben dem Schuldner die Insolvenzgläubiger. § 13 InsO wurde durch das ESUG erheblich erweitert. Der Schuldner hat demnach in dem schriftlichen Antrag verschiedene Angaben zu machen. Diese wurden zwar auch nach der bisherigen Rechtslage teilweise als erforderlich angesehen, wurden aber in der Vergangenheit regelmäßig nur teilweise vorgenommen. So muss der Schuldner nunmehr gem. § 13 Abs. 1 InsO dem Antrag ein Verzeichnis der Gläubiger und der Forderungen beifügen. In dieser Darstellung sollen bei einem nicht eingestellten Geschäftsbetrieb die höchsten Forderungen, die höchsten gesicherten Forderungen, Forderungen der Finanzverwaltung, Forderungen der Sozialversicherungsträger und Forderungen aus der betrieblichen Altersversorgung gekennzeichnet werden. Ferner hat der Schuldner Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. Die Angaben zu den Forderungen müssen gemacht werden, wenn der Schuldner eine Eigenverwaltung beantragt, der Schuldner eine mittelgroße Gesellschaft i. S. d. § 22a Abs. 1 InsO, der die Größenkriterien des § 267 HGB i. d. F. des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRuG) aufnimmt, ist oder die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wird. Diesen Angaben ist schließlich die Erklärung beizufügen, dass die Angaben richtig und vollständig sind.
Rz. 30a
In diesem Zusammenhang ist unbedingt darauf hinzuweisen, dass die Stellung eines falschen Insolvenzantrags nach § 15a Abs. 4 InsO ein Straftatbestand ist, der mit einer Geldstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden kann. Damit ist bei der Stellung eines zutreffenden Insolvenzantrags gerade angesichts der erweiterten Angabepflicht eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen. Dies gilt unabhängig davon, dass nach § 15a Abs. 6 InsO für eine Strafbarkeit die objektive Bedingung erfüllt sein muss, dass das Insolvenzgericht den Antrag als unzulässig zurückweist. Hierbei ist zu beachten, dass durch die Neufassung des § 13 Abs. 3 InsO das Gericht den Antragsteller auf die Unzulässigkeit seines Antrags ausdrücklich hinzuweisen hat und ihm die Gelegenheit zu eröffnen hat, den Mangel in einer angemessenen Frist zu beseitigen.
Rz. 30b
Der erforderliche Inhalt des Antrags bei Antragstellung durch einen Gläubiger richtet sich zudem nach § 14 InsO. Der Gläubiger hat sein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Verfahrens, seine Forderung und den Insolvenzgrund glaubhaft zu machen. Eine Antragspflicht besteht bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (s. hierzu aber Rz. 37a) grundsätzlich für Geschäftsführer oder Liquidatoren einer GmbH, Vorstände oder Abwickler einer AG, Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren einer Genossenschaft, Vorstände oder Abwickler eines eingetragenen Vereins sowie Vertreter einer Personengesellschaft, bei der keine natürliche Person vollhaftender Gesellschafter ist. Ein Antragsrecht hat dabei auch die Finanzbehörde, wobei sich aus insolvenzrechtlicher Sicht für die Antragstellung der Finanzbehörde keine Besonderheiten ergeben. Die Besonderheiten, die für den Antrag der Finanzverwaltung bislang galten und sich in Abschn. 60 Abs. 1 VollstrA fanden, gelten nicht mehr. In der neuen, an die InsO angepassten Fassung der Abschn. 57ff. VollStrA ist nicht mehr die Rede von einer Zustimmung der OFD. Jetzt ist die Vollstreckungsbehörde nach Abschn. 58 Abs. 3 VollStrA unter Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen zur Stellung des Antrags befugt.
Rz. 31
Umstritten ist nach wie vor die Rechtsnatur des Antrags durch die Finanzbehörde. Die Beantwortung dieser Frage ist entscheidend für den Rechtsschutz, der gegen den Eröffnungsantrag besteht. Wird in dem Eröffnungsantrag ein Verwaltungsakt gesehen, kann ein Einspruch eingelegt und auch eine Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Anschließend ist Anfechtungsklage zu erheben und ein Antrag nach § 69 FGO auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Liegt hingegen kein Verwaltungsakt, sondern schlichtes Verwaltungshandeln vor, hat eine allgemeine Leistungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO zu erfolgen und für einen vorläufigen Rechtsschutz eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO. Zu folgen ist dabei der Ansicht, die in dem Eröffnungsantrag keinen Verwaltungsakt sieht. Diese Ansicht ist dann wohl auch als h. M. anzusehen. Voraussetzung für einen Verwaltungsakt ist nach der allgemeinen Definition des § 118 AO, dass eine Behörde eine Einzelfallentscheidung mit Regelungswirkung nach außen trifft. Der Antrag an das Insolvenzgericht selbst hat aber keinen Regelungscharakter, da die Rechtswirkung erst dann eintritt, wenn das Insolvenzgericht Maßnahmen aufgrund des Antrags anordnet. Gegen den Antrag der Finanzverwaltung kann damit ein...