1 Grundlagen
Rz. 1
§ 258 AO entspricht der Regelung in § 333 RAO. Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht sieht § 765a ZPO eine ähnliche Bestimmung vor, die jedoch im Gegensatz zur einstweiligen Einstellung nach § 258 AO in jedem Fall einen Antrag des Vollstreckungsschuldners voraussetzt und zudem sprachlich abweichend gefasst ist. Diese Unterschiede zwischen beiden Normen erklären sich aus den Besonderheiten des Vollstreckungsverfahrens nach der AO. Die Existenz von § 258 AO führt dazu, dass § 765a ZPO im Verwaltungsverfahren keine Anwendung findet.
Rz. 2
§ 258 AO, der ein Ausfluss des auch im Vollstreckungsrecht gültigen Prinzips der Verhältnismäßigkeit darstellt, gewährt die Möglichkeit, die ganze Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen aus Billigkeitsgründen einzustellen oder aufzuheben, wobei diese Einstellung oder Beschränkung stets nur vorläufig geschieht. Eine endgültige Regelung kann hingegen durch § 258 AO nicht herbeigeführt werden. Für die Aussetzung der Verwertung von gepfändeten Sachen wegen der Vollstreckung wegen einer Geldforderung ist in § 297 AO eine ähnlich ausgestaltete Billigkeitsregelung vorhanden, die als lex specialis gegenüber § 258 AO anzusehen ist.
Rz. 3
Abzugrenzen ist der Vollstreckungsaufschub im jeweiligen Einzelfall von der Stundung nach § 222 AO, dem Erlass nach §§ 163, 227 AO und der Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO bzw. § 69 FGO, da die Voraussetzungen und Wirkungen der einzelnen Rechtsinstitute sich unterscheiden. Eine Stundung bewirkt im Gegensatz zum Vollstreckungsaufschub, dass die Fälligkeit der jeweiligen Forderung aufgeschoben wird. Dies hat insbesondere zur Folge, dass mangels Fälligkeit bereits die Vollstreckung an sich nicht mehr zulässig ist. Ein Erlass führt darüber hinaus zum Erlöschen des Steueranspruchs. Dieser entfällt also endgültig. Zudem muss für einen Erlass bereits die Einziehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis unbillig sein und nicht lediglich die Vollstreckung im jeweiligen Einzelfall. Eine Aussetzung der Vollziehung schließlich richtet sich nicht gegen die Vollstreckung, sondern gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt. Im Einzelfall kann auch eine Abgrenzung zum Einspruch erforderlich sein.
Rz. 4
Stellt ein Stpfl. einen nicht genauer bezeichneten Antrag, ist deshalb durch Auslegung zu ermitteln, welches konkrete Ziel er verfolgt. Diese Auslegung ist zunächst erforderlich für die Frage der Zuständigkeit im FA, da die Vollstreckungsstelle nur über den Antrag nach § 258 AO zu befinden hat, aber auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Nebenfolgen der einzelnen Maßnahmen, die u. U. durch den Antrag erstrebt werden. Bei einer Stundung und einer Aussetzung der Vollziehung werden so etwa Zinsen nach §§ 234, 237 AO festgesetzt, während bei einem Vollstreckungsaufschub Säumniszuschläge nach § 240 AO entstehen, da die Steuerforderung weiterhin fällig bleibt.
2 Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
Rz. 5
§ 258 AO hat zwei Tatbestandsvoraussetzungen. Für eine einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung muss die Vollstreckung bereits begonnen haben und diese muss im Einzelfall unbillig sein. Keine zwingende Voraussetzung ist demnach nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Antragstellung durch den Vollstreckungsschuldner.
2.1 Beginn der Vollstreckung
Rz. 6
Aus der Gesetzesformulierung ergibt sich zunächst, dass Maßnahmen nach § 258 AO erst in Betracht kommen, wenn die Vollstreckung bereits eingeleitet worden ist. Zu den Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung s. § 254 AO Rz. 2ff. Dies bedeutet indes nicht, dass bereits konkrete Vollstreckungsmaßnahmen in die Wege geleitet worden sein müssen. Darüber hinaus darf ...