Rz. 11

Der Antrag hat nach § 269 Abs. 2 S. 3 AO alle Angaben zu enthalten, die für die Aufteilung benötigt werden, soweit sie sich nicht bereits aus der Steuererklärung ergeben. Den Antragsteller trifft insoweit eine gesteigerte Mitwirkungspflicht.[1] Er muss das FA mit seinen im Antrag bzw. in der Steuererklärung enthaltenen Angaben in die Lage versetzen, die Aufteilung ohne weitere Ermittlungen vorzunehmen.

 

Rz. 12

Ist der Antrag nicht vollständig, so liegt trotz des Wortlautes des § 269 Abs. 2 S. 3 AO ein wirksamer Antrag vor, der insbesondere das Aufteilungsverfahren in Gang setzt und die in §§ 276 und 277 AO genannten Wirkungen entfaltet.[2] Das FA ist zwar nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet, hat den Antragsteller jedoch zur Vervollständigung seiner Angaben aufzufordern und die nicht bekannten Aufteilungsgrundlagen ggf. zu schätzen.[3] Ist auch eine Schätzung nicht möglich, so ist der Antrag zurückzuweisen.

[1] Müller/Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 269 AO Rz. 16; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 269 AO Rz. 8; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 269 AO Rz. 16.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 269 AO Rz. 8.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 269 AO Rz. 16; Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 269 Rz. 4; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 269 AO Rz. 8; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 269 AO Rz. 16.

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