Rz. 11

Nach § 276 Abs. 4 AO gehören die Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge, nicht dagegen die anderen steuerlichen Nebenleistungen[1] zur rückständigen Steuer. Nach heute einhelliger Ansicht setzt die Aufteilung der Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge nicht voraus, dass die ihrer Entstehung zugrunde liegende Steuer ihrerseits noch ganz oder teilweise rückständig ist.[2] Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 276 Abs. 4 AO, nach dem die betreffenden Nebenleistungen zu der rückständigen Steuer "gehören" und nicht lediglich – wie die in Abs. 3 angesprochenen Steuerabzugsbeträge und Vorauszahlungen – in deren Aufteilung "einzubeziehen" sind. Zwar mag die Aufteilung der in Abs. 4 genannten Nebenleistungen nach dem für die Aufteilung der rückständigen Steuer geltenden Maßstab nicht in allen Fällen gerecht erscheinen, weil sich die Gesamtschuld hinsichtlich der Steuer zwar i. d. R., aber nicht immer auch auf die davon abhängigen Nebenleistungen erstreckt. Nachdem sich der Gesetzgeber aber einmal für die Aufteilung der Nebenleistungen entschieden hat, kann diese nicht von dem rein zufälligen Umstand abhängen, ob noch ein – u. U. verschwindend kleiner – Teil der zugrunde liegenden Steuern rückständig ist oder nicht.[3]

 

Rz. 12

Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich sagt, gehören nur die in dem für die Aufteilung maßgebenden Zeitpunkt bereits entstandenen bzw. verwirkten, aber noch nicht gezahlten Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge zu der rückständigen Steuer. Als Maßstab für die Aufteilung der genannten steuerlichen Nebenleistungen ist von dem Aufteilungsmaßstab für die Steuer auszugehen, zu der die Nebenleistungen "gehören".[4] Die rückständige ESt ist bzw. wäre nach dem Verhältnis der Beiträge aufzuteilen, die sich bei fiktiven Einzelveranlagungen gem. § 26a EStG nach §§ 271276 AO auf der Grundlage der bei der Zusammenveranlagung angesetzten Beträge ergeben würden. Basis ist bzw. wäre die Veranlagung, die den Rückstand ergeben hat, bei geänderter Festsetzung die aus der Änderung folgende rückständige ESt gem. § 273 Abs. 1 AO. Für die Säumniszuschläge ist dann maßgebend, ob und inwieweit sie für die ursprüngliche ESt oder die sich durch den Änderungsbescheid ergebende Nachforderung verwirkt sind.

[2] Grundlegend BFH v. 30.11.1994, XI R 19/94, BStBl II 1995, 487; ebenso Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO; § 276 AO Rz. 9; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 276 AO Rz. 8; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 276 AO Rz. 5; Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 276 Rz. 6; Koenig/Zöllner, AO, 4. Aufl. 2021, § 276 Rz. 8.
[3] BFH v. 30.11.1994, XI R 19/94, BStBl II 1995, 487; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 276 AO Rz. 9.

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