Rz. 63
Durch die Zwangsverwaltung soll der Gläubiger aus den Erträgen des Vollstreckungsgegenstands befriedigt werden. Diese Vollstreckungsform ist also für den Vollstreckungsschuldner weniger einschneidend, da der Vollstreckungsgegenstand in seinem Vermögen verbleibt. Auf die Zwangsverwaltung finden nach § 146 ZVG die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit nicht in §§ 147–161 ZVG Sonderregelungen getroffen sind. Die Anordnung der Zwangsverwaltung erfolgt ebenfalls auf Antrag der Vollstreckungsbehörde. Hierbei gelten die Ausführungen zum Antrag der Zwangsversteigerung entsprechend. Die Beschlagnahme bewirkt wie bei der Zwangsversteigerung ein relatives Veräußerungsverbot und entzieht dem Vollstreckungsschuldner die Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis mit Ausnahme des Wohnrechts. Die Beschlagnahmewirkung erstreckt sich auch auf land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse des Grundstücks, die nicht mehr mit dem Boden verbunden sind, sowie Miet- und Pachtzinsforderungen.
Rz. 64
Nach der Beschlagnahme wird vom Vollstreckungsgericht ein Zwangsverwalter bestellt. Der Zwangsverwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen. Der Zwangsverwalter wird selbstständig tätig, allerdings untersteht er der Aufsicht des Gerichts. Er hat das Grundstück wie ein sorgfältiger Eigentümer zu verwalten. Für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen ist der Zwangsverwalter allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Er hat jährlich sowie nach Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Der Zwangsverwalter ist auch Vermögensverwalter i. S. d. § 34 AO und hat deshalb die steuerlichen Pflichten, die aus seiner Verwaltung resultieren, zu erfüllen. Es kommt damit auch eine Haftung nach § 69 AO für die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen in Betracht.
Rz. 65
Der Zwangsverwalter erhält eine vom Gericht festgesetzte Vergütung. Bei der Zwangsverwaltung ist sicherzustellen, dass die bei einer ordnungsgemäßen Verwaltung entstehenden Unkosten gedeckt werden. Aus den Nutzungen des Grundstücks sind zunächst die Ausgaben der Verwaltung zu bestreiten. Hierzu gehören auch die Vergütung des Zwangsverwalters und seine Auslagen. Ebenso sind die Gerichtskosten vorweg zu berichtigen. Die Überschüsse stehen dann den Vollstreckungsgläubigern unter Berücksichtigung der Rangordnung des § 10 ZVG zur Verfügung. Auch bei der Zwangsverwaltung wird ein Teilungsplan aufgestellt, an den sich der Zwangsverwalter bei Auszahlung von Überschüssen zu halten hat.
Rz. 66
Die Zwangsverwaltung wird aufgehoben, wenn der Vollstreckungsgläubiger befriedigt ist. Die Aufhebung erfolgt durch einen Gerichtsbeschluss.