Rz. 13

Soweit der Begriff des "Steuerpflichtigen" in anderen Vorschriften dieses Gesetzes oder in materiellen Steuergesetzen verwendet wird (Rz. 1), liegt diesen Vorschriften die Begriffsbestimmung des § 33 AO zugrunde.[1] Der "Pflichtenbegriff" des Stpfl. wird in der AO ebenso wie in den Einzelsteuergesetzen einheitlich verwandt und auf § 33 AO zurückgeführt, soweit nicht spezialgesetzliche Sonderregelungen ausdrücklich normiert sind. § 33 AO zieht sich zentral durch das gesamte Steuerrecht.

[1] BFH v. 24.7.1996, I R 62/95, BStBl II 1997, 115; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 33 AO Rz. 1a.

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