Rz. 36
Die Rechtsfähigkeit des Menschen wird durch § 1 BGB für den gesamten Rechtsbereich festgestellt. Dadurch wird sie dem Menschen aber nicht vom Gesetzgeber verliehen, sondern ist dem Gesetz vorgegeben. Natürliche Personen sind insoweit vollrechtsfähig. Die Vollrechtsfähigkeit bedeutet, dass sie Träger aller denkbaren Rechte sein können. Sie müssen es aber nicht sein, sondern es können sich für bestimmte Bereiche Ausschlüsse ergeben, so sind natürliche Personen z. B. nicht körperschaftsteuerpflichtig, solange und soweit sich dies nicht aus einem Rechtstypenvergleich ergibt oder der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung trifft (siehe dazu Rz. 59).
Rz. 37
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt nach § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. In diesem Zeitpunkt gehen Rechte und Pflichten auf den Erben über.
Rz. 38
Der Übergang auf den Rechtsnachfolger bewirkt, dass es sich nunmehr um seine eigenen Rechte und Pflichten handelt. Die Anordnung der Nachlassverwaltung und die damit verbundene Verfügungsbeschränkung über das Nachlassvermögen nach § 1984 BGB berührt diesen Rechtsübergang und damit die Beteiligtenstellung des Rechtsnachfolgers nicht. Rechtssubjekt der ESt ist der Rechtsnachfolger, nicht der Nachlass. Der Nachlasspfleger wird auch im Fall "unbekannter Erben" nicht Beteiligter, sondern ist deren gesetzlicher Vertreter. Beteiligte des Besteuerungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens sind die unbekannten Erben.
Rz. 39
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert die natürliche Person nur die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen, nicht jedoch ihre Rechtsfähigkeit.
Rz. 40
Auch die Anordnung der Zwangsverwaltung hat keinen Einfluss auf die Rechtsfähigkeit. Ist über die Grundstücke eines Unternehmers die Zwangsverwaltung angeordnet, so bleibt dieser auch im Vollstreckungsverfahren Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts und damit Steuerschuldner und Stpfl. i. S. v. § 33 Abs. 1 AO. Gleiches gilt auch für die Einkommensteuer. Neben den Steuerschuldner tritt gem. § 34 Abs. 3 AO i. V. m. § 34 Abs. 1 AO der Zwangsverwalter als weiterer Stpfl., soweit seine Verwaltung reicht. Soweit sie die zwangsverwalteten Objekte betreffen, sind die USt-Bescheide – für jedes beschlagnahmte Grundstück getrennt – an den Zwangsverwalter zu richten. Bei der ESt bleibt der Stpfl. vollumfänglich Steuerschuldner. Der Zwangsverwalter tritt in Bezug auf den auf die zwangsverwalteten Objekte bezogenen Anteil an der ESt als weiterer Steuerschuldner neben den Stpfl. Soweit ihm auch eine Erklärungspflicht auferlegt wird (Rz. 23), ist ihm als weiterem Schuldner ein ESt-Bescheid zu erteilen. Dessen inhaltlicher Umfang bedarf der Klärung.
Rz. 41
Die Firma des Kaufmanns ist selbst nicht Rechtssubjekt, sondern nur der unter diesem Namen handelnde Kaufmann.