Rz. 42

Vollrechtsfähig i. d. S. (Rz. 36) sind ferner alle juristischen Personen. Dies sind Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, denen aufgrund gesetzlicher Regelungen Rechtsfähigkeit – auch hier grundsätzlich für den gesamten Rechtsbereich – beigelegt worden ist. Sie erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Genehmigung, Verleihung bzw. Eintragung in ein staatliches Register, z. B. das Handelsregister. Die Rechtsfähigkeit endet durch einen umgekehrten Vorgang. Beginn und Ende der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit sind aber nicht notwendig zugleich auch Beginn und Ende der Steuerrechtsfähigkeit.[1]

[1] Rz. 46; Boeker, in HHSp, AO/FGO, § 33 AO Rz. 33.

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