Rz. 58
Der Zwangsverwalter hat nach § 152 ZVG das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das der Zwangsverwaltung unterworfene Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Durch die Beschlagnahme des Grundstücks wird dem Schuldner (Grundstückseigentümer) die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen. Nach § 34 Abs. 3 AO hat der Zwangsverwalter alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen, die sich auf das beschlagnahmte Grundstück beziehen. Soweit die Pflichten auch Bereiche außerhalb des Grundstücks berühren, kann der Verwalter sie nicht erfüllen und daher auch nicht zu ihnen verpflichtet sein. Der Zwangsverwalter hat also alle steuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Feststellung der Grundsteueräquivalenzbeträge, der Festsetzung des GrSt-Messbetrags, der GrSt und der USt sowie aller anderen Abgaben, die das Grundstück betreffen.
Der Zwangsverwalter hat, soweit die Zwangsverwaltung reicht, eigene Pflichten und Rechte, auch wenn der Vollstreckungsschuldner Steuerschuldner bleibt. Die entsprechenden Bescheide sind an den Zwangsverwalter bekanntzugeben. Dazu gehört auch die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung über eine USt-Sonderprüfung, auch wenn Stpfl. und damit Adressat der Prüfung der Gemeinschuldner selbst bleibt.
Der Zwangsverwalter hat die Grundsteuer aus den Überschüssen des Grundstücks zu zahlen.
Rz. 59
Der Zwangsverwalter ist auch verpflichtet, bei der ESt-Erklärung des Vollstreckungsschuldners mitzuwirken, soweit sie die Besteuerungsgrundlagen des zwangsverwalteten Grundstücks betrifft.
Der Zwangsverwalter hat auch die ESt des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung oder Verpachtung der in Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke stammt. Das gilt auch dann weiter, wenn während des Zwangsverwaltungsverfahrens das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird. Zur Ermittlung der vom Zwangsverwalter zu entrichtenden ESt hat das FA die ESt einheitlich zu ermitteln und anschließend aufzuteilen, soweit sie auf die Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich des zwangsverwalteten Grundstücks und die übrigen Besteuerungsgrundlagen entfällt und entsprechende Teil-Einkommensteuerbescheide zu erlassen.
Rz. 60
Bei der USt bleibt während der Zwangsverwaltung die Unternehmereigenschaft des Eigentümers bestehen. Ist dieser außer durch die Verwaltung des Zwangsverwalters auch sonst unternehmerisch tätig, gilt an sich nach § 2 Abs. 1 S. 2 UStG, dass das Unternehmen die gesamte berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Unternehmers umfasst. Dennoch hält der BFH es für erforderlich, dass der Zwangsverwalter die USt für die verwalteten Grundstücke ermittelt und dem FA mit einer Voranmeldung anmeldet. Die durch seine Verwaltungstätigkeit begründete USt hat der Zwangsverwalter zu entrichten.
Bei mehreren unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücken soll für jedes von ihnen eine USt-Voranmeldung abzugeben sein. Für die unternehmerischen Betätigungen des Schuldners außerhalb der Zwangsverwaltung soll dieser eine eigene USt-Voranmeldung abgeben müssen. Auf jeden Fall ist der Zwangsverwalter zur Mitwirkung verpflichtet. Er hat die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten gem. § 22 UStG und ist zur Mitwirkung bei der Erfüllung der Pflichten des Unternehmers verpflichtet.