Rz. 12

Nach § 348 Nr. 3 AO ist ein Einspruch nicht statthaft "gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes oder der Länder, sofern nicht ein Gesetz ausdrücklich ein Einspruchsverfahren vorschreibt".

 

Rz. 13

Oberste Finanzbehörden i. d. S. sind gem. §§ 1, 2 FVG der Bundesminister der Finanzen sowie die Landesfinanzminister bzw. -senatoren. Dagegen ist insb. das Bundesamt für Finanzen nach § 1 Nr. 2, § 6 Nr. 2 FVG nur eine Oberbehörde, sodass gegen deren Verwaltungsakte der Einspruch statthaft ist.[1]

 

Rz. 14

Soweit ersichtlich, existiert derzeit kein Gesetz, das ausdrücklich ein Einspruchsverfahren gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden vorschreibt.[2] Gegen diese Verwaltungsakte ist ein Einspruchsverfahren entbehrlich und daher regelmäßig unmittelbar die Klagemöglichkeit beim FG gegeben.[3] Das gilt auch bei Untätigkeit der genannten Finanzbehörden, hier ist die Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 2 FGO zulässig.

[2] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 348 Rz. 5; Koenig/Cöster, AO, 4. Aufl. 2021, § 348 Rz. 4; Bartone, in Gosch, AO/FGO, § 348 AO Rz. 14.
[3] BFH v. 9.2.2017, V R 70/14, BStBl II 2017, 928; BFH v. 31.1.2005, VII R 33/04, BFH/NV 2005, 819, zu einer Allgemeinverfügung des BMF v. 26.5.1982, I R 76/78, BStBl II 1982, 583, zu einer abgelehnten Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach einem DBA.

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