Rz. 4

Die Einspruchsbefugnis muss für den Einspruchsführer gegeben sein, also für denjenigen, in dessen Namen der Einspruch eingelegt worden ist. Die Beteiligung am Einspruchsverfahren durch Hinzuziehung nach § 360 AO seitens der Finanzbehörde setzt die Einspruchsbefugnis nicht voraus.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge