Rz. 14
Die Beschwer muss sich aus der Regelungsaussage des angefochtenen Verwaltungsakts ergeben.[1] Der unzutreffende Ansatz einzelner Besteuerungsgrundlagen kann nur im Ausnahmefall eine Beschwer begründen. Auch die Angabe einer unzutreffenden Steuernummer vermag für den Adressaten des Steuerbescheids eine Beschwer nicht zu begründen.[2]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen