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Die Beschwer muss sich aus der Regelungsaussage des angefochtenen Verwaltungsakts ergeben.[1] Der unzutreffende Ansatz einzelner Besteuerungsgrundlagen kann nur im Ausnahmefall eine Beschwer begründen. Auch die Angabe einer unzutreffenden Steuernummer vermag für den Adressaten des Steuerbescheids eine Beschwer nicht zu begründen.[2]

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