Rz. 48

Trotz Vorliegens aller Schuldelemente ist in Ausnahmefällen dem Tatbeteiligten das Verhalten nicht vorzuwerfen, wenn einer der im StGB normierten Schuldausschließungsgründe vorliegt, bei denen rechtsordnungsgemäßes Verhalten dem Tatbeteiligten aufgrund einer außergewöhnlichen Motivationslage nicht zumutbar wäre.[1] Das jeweilige Verhalten erscheint in diesen Fällen nicht strafwürdig, bleibt aber trotzdem rechtswidrig und wird nicht von der Rechtsordnung gebilligt.

Einen generellen und von den gesetzlich ausdrücklich geregelten Entschuldigungsgründen losgelösten Entschuldigungsgrund der Unzumutbarkeit gibt es nicht.[2]

[1] Sog. Notstandssituationen, §§ 3335 StGB.
[2] Zur schuldausschließenden Pflichtenkollision vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, Vor § 32 StGB Rz. 15.

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