Rz. 29
Ein Notar rät den Vertragsparteien, den Grundstückskaufpreis niedriger zu beurkunden, um GrESt zu sparen[1].
Ein Arbeitnehmer veranlasst, dass die Lohnbuchhalterin vom Arbeitslohn der anderen Arbeitnehmer zu wenig LSt einbehält[2].
Zur Teilnahme von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe an der Steuerhinterziehung des Mandanten s. auch Rz. 34.
Ein Bankmitarbeiter unterrichtet einen Kunden über das geringe "Entdeckungsrisiko" nach einem Geldtransfer ins Ausland. Zur Teilnahme von Bankmitarbeitern s. auch Rz. 35; Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 370 AO Rz. 243.
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