Rz. 226

Bei der Steuerhinterziehung auf Zeit war nach mittlerweile überholter Ansicht der für die Strafzumessung relevante Steuerschaden (Rz. 221) nur ein Verspätungsschaden, der in dem Zinsverlust für den Steuergläubiger bestand[1]. Dieser wurde gem. § 238 Abs. 1 S. 1 AO mit 0,5 % pro Monat bemessen[2].

Nach der neuen Rechtsprechung des BGH[3] ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Steuerhinterziehung um ein Gefährdungsdelikt handelt (vgl. Rz. 7a). Folglich hat der Täter eine unrichtige Festsetzung bewirkt, die es auch bei einer Steuerverkürzung auf Zeit rechtfertigt, in dieser (vollen) Höhe von einer tatbestandlichen Steuerverkürzung auszugehen. Auf der Ebene der Strafzumessung ist allerdings zu berücksichtigen, ob und ggf. wie der Täter eine Schadenswiedergutmachung – und damit lediglich eine Verkürzung auf Zeit – angestrebt hat.

 

Rz. 227

Zur USt-Hinterziehung s. Rz. 283.

[1] Rolletschke, in Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen, § 370 AO Rz. 99.
[2] BayObLG v. 7.5.1991, RReg 4 St 204/90, wistra 1991, 313; BGH v. 21.1.1998, 5 StR 686/97, wistra 1998, 146.
[3] BGH v. 17.3.2009, I StR 627/08, wistra 2009, 355.

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