Rz. 5
Die strafbefreiende Wirkung (vgl. Rz. 24ff.) der Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1–3 AO knüpft das Gesetz an drei objektive Merkmale, die zusammen erfüllt sein müssen:
- Eine Selbstanzeigeerklärung (Rz. 69ff.) wird abgegeben.
- Ein Ausschlussgrund[1] liegt nicht vor.
- Die Nachentrichtungspflicht (Rz. 304ff.) wird erfüllt.
Rz. 6
Die Ausnahmeregelung des § 371 AO lässt die allgemeinen strafrechtlichen Regelungen unberührt.[2] Unabhängig von § 371 AO kann Straffreiheit demgemäß auch durch den Rücktritt vom Versuch der Steuerhinterziehung[3] erlangt werden, da beide Rechtsinstitute gleichberechtigt nebeneinander stehen. Der Täter kann somit bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen auf das für ihn günstigere Institut zurückgreifen. Vgl. zum strafbefreienden Rücktritt Rz. 401ff.
Rz. 7
Die Selbstanzeige einer leichtfertigen Steuerverkürzung ist in § 378 Abs. 3 AO unter Bezugnahme auf § 371 AO gesondert geregelt.
Sonderregelungen zu § 371 AO ergaben sich für die Strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen und von Kapitalvermögen durch das "Steueramnestie-Gesetz" gem. Art. 17 Steuerreformgesetz 1990 v. 25.7.1988[4] bis zum 31.12.1990 und für die Strafbefreiende Erklärung durch das Strafbefreiungserklärungsgesetz v. 23.12.2003[5] bis zum 31.12.2004.
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