Rz. 24
Der Staat verzichtet – auch nach der sprachlichen Neuregelung des § 371 Abs. 1 AO – nachträglich auf den durch die rechtswidrige und schuldhafte Verwirklichung des Straftatbestands des § 370 AO entstandenen staatlichen Strafanspruch, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 371 Abs. 1–3 AO erfüllt werden.[1] Es entfällt in diesem Fall nur die Strafbarkeit, sodass die Rechtswidrigkeit[2] und die Vorwerfbarkeit, d. h. die Schuld des Tatbeteiligten[3] der begangenen Steuerhinterziehung unberührt bleiben. § 371 AO regelt also einen Strafaufhebungsgrund.
Rz. 25
Die den staatlichen Strafanspruch aufhebende Wirkung der Selbstanzeige tritt nur für denjenigen an der Tathandlung nach § 370 Abs. 1 AO Beteiligten ein, der die Selbstanzeige selbst erstattet hat oder für den die Selbstanzeige erstattet wurde (zur Abgabe der Selbstanzeige durch Vertreter Rz. 53ff.), also nur für diesen "persönlich".
Rz. 26
Der Strafverzicht nach § 371 Abs. 1–3 AO tritt nur ein, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einer fehlgeschlagenen Selbstanzeige bleibt die Strafbarkeit erhalten (vgl. Rz. 384ff. zum Strafmaß bei fehlgeschlagenen Selbstanzeigen). Soweit allerdings die strafaufhebende Wirkung der Selbstanzeige
- nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO entfällt, weil die nach § 370 Abs. 1 AO verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25.000 EUR je Tat übersteigt (Rz. 283ff.) oder
- nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO entfällt, da ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung i. S. d. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 5 AO vorliegt (Rz. 296ff.),
kann unter den Voraussetzungen des § 398a AO ein Strafverfolgungsverbot eingreifen.
Rz. 27
Die Strafbarkeit der fehlgeschlagenen Selbstanzeige wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft rechtsfehlerhaft von einer wirksamen Selbstanzeige ausgeht.[4] Die fehlgeschlagene Selbstanzeige kann allerdings zu einer Milderung bei der Strafzumessung[5] bis hin zur Einstellung des Verfahrens führen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen