Rz. 2
§ 372 AO gilt zwar sowohl für nationale als auch für Ein-, Aus- und Durchführverbote nach dem europäischen Recht, doch ist die praktische Bedeutung des § 372 AO insbes. aus zwei Gründen gering:
- Subsidiaritätsklausel des § 372 Abs. 2 AO: Subsidiarität bedeutet, dass § 372 AO zurücktritt und erkennbar nur hilfsweise gelten soll, wenn kein anderes Gesetz die Strafbarkeit ausspricht.[1]
- Deutsche Verbringungsverbote hat der Gesetzgeber mittlerweile ausnahmslos mit besonderen Buß- und Straftatbeständen ausgestattet, sodass § 372 AO hier jeweils subsidiär ist.[2] Nur für gemeinschaftsrechtliche Verbringungsverbote gilt der Bannbruch weiterhin.
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