Rz. 23
Soweit § 373 AO Qualifikationstatbestand (s. Rz. 2, 16) zu § 372 AO ist und sich auf einen Bannbruch bezieht, bei dem gegen Monopolgesetze verstoßen wird, läuft er insoweit leer.
Rz. 24
Anders als in Abs. 1, der nur den Bannbruch unter Strafe stellt, der gegen ein Monopolgesetz verstößt, erfasst Abs. 2 aber weitergehend jeden Bannbruch, soweit die Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot bewaffnet erfolgt oder als Bande begangen wurde. Da § 372 Abs. 2 AO nur eine Subsidiarität der Strafdrohung, nicht jedoch des Tatbestands vorsieht, gilt diese hier nicht und die Taten behalten dann auch bei Vorliegen speziellerer Normen ihre Eigenschaft als Bannbruch.
3.1 Nr. 1 (Beisichführen einer Schusswaffe)
Rz. 25
Die Bewaffnung als tatbezogenes Merkmal, für das § 28 Abs. 2 StGB nicht anwendbar ist, kann grundsätzlich arbeitsteilig mit der Folge verwirklicht werden, dass sich jeder Mittäter die vom gemeinsamen Tatplan umfassten Tatbeiträge der anderen als Teil seines eigenen Tuns zurechnen lassen muss.
3.1.1 Schusswaffen
Rz. 26
Was als Schusswaffe i. S. d. Abs. 2 Nr. 1 zu gelten hat, wird weder in der AO noch im StGB definiert. Angelehnt an die Begriffsbestimmung im WaffG sind Schusswaffen körperliche Gegenstände, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen (mechanisch wirkende) Geschosse durch einen Lauf getrieben werd Neben den "scharfen Waffen" gehören hierzu Geräte, mit denen aus einem Lauf vermittels Explosionsgasen oder Luftdruck Geschosse nach vorn abgefeuert werden können. Nach der Entscheidung des BGH (Großer Strafsenat) fallen auch geladene Schreckschusswaffen bei denen der Explosionsdruck nach vorn austritt, unter Abs. 2 Nr. 1. Um die Gefährlichkeit dieser Alternative zu begründen, ist eine funktionsfähige und zum Einsatz geeignete Schusswaffe erforderlich, was bei einer ungeladenen Schusswaffe nicht der Fall ist.
3.1.2 Beisichführen
Rz. 27
Erforderlich für § 373 Abs. 2 Nr. 1 AO – aber auch ausreichend – ist das Beisichführen der Schusswaffe durch einen Täter oder einen Teilnehmer und hier ist weder eine Verwendung noch eine bestimmte Gebrauchsabsicht erforderlich.
Rz. 28
In zeitlicher Hinsicht reicht es aus, wenn der Täter oder Teilnehmer die Schusswaffe zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Vollendung der Tat einsatzbereit ergreifen kann. Streitig ist dies für den Zeitraum zwischen Vollendung und Beendigung. Das Beisichführen nur auf der Fahrt zum Tatort und bei der Flucht nach dem fehlgeschlagenen Versuch vermag ein "Beisichführen" nicht zu begründen.
Rz. 29
Beisichführen bedeutet in räumlicher Hinsicht nicht, dass die Schusswaffe am Körper getragen oder gar in der Hand gehalten wird. Sie muss nur dergestalt griffbereit sein, dass sich ihrer ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedient werden kann. Steuerhinterziehung in der Form des gewaltsamen Schmuggels durch Beisichführen einer Schusswaffe gem. § 373 Abs. 2 Nr. 1 AO liegt damit z. B. vor, wenn sich bei Begehung der Tat eine Schusswaffe auf der zweiten Rückbank des vom Täter geführten Kleinbusses befindet, an die er bei einer Grenzkontrolle durch Öffnen der Seitentür gelangt.