Rz. 11

Auch wenn Monopolabgaben verkürzt werden, ist § 374 AO anwendbar; nach Entfallen des § 3 Abs. 1 BranntweinmonopolG kommt dies aber nur dann in Betracht, wenn § 372 AO zur Anwendung kommt und nicht selbst wegen der Subsidiaritätsklausel[1] zurücktritt[2]; dies ist bei Verbringungsverboten nach EU-Recht der Fall.[3]

[2] Ausf. Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 374 AO Rz. 22–25. Näher die Kommentierung zu § 372 AO.
[3] Nikolaus, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 372 AO Rz. 11.

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