Rz. 14

Der Vortäter muss hinsichtlich der Vortat tatbestandsmäßig handeln, doch ist ein schuldhaftes Handeln des Vortäters nicht Voraussetzung[1] (sog. limitierte Akzessorietät[2]). Unterliegt der Vortäter also einem Verbotsirrtum nach § 17 StGB[3], so berührt dies die Strafbarkeit des Hehlers nicht; anders ist dies, wenn der Vortäter gem. § 16 StGB irrt (sog. Tatbestandsirrtum).[4]

[1] BGH v. 27.2.1951, 4 StR 123 / 51M, BGHSt 1, 47; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 374 AO Rz. 35–37.
[2] Näher zum Begriff der limitierten Akzessorietät s. die Kommentierungen zu § 29 StGB.
[3] BGH v. 26.2.1953, 5 StR 725/52, BGHSt 4, 76, 78; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 374 AO Rz. 18.
[4] BGH v. 1.4.2020, 1 StR 5/20, NStZ 2021, 301, BeckRS 2020, 23245. Näher zur Abgrenzung von § 16 StGB und § 17 StGB s. Webel/Dumke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 370 AO Rz. 129–133.

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