Rz. 16
Aufgrund der gemeinschaftsweiten Harmonisierung des Verbrauchsteuer- und Zollrechts ist seit dem Inkrafttreten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes am 1.1.1993 die Vorschrift des § 381 Abs. 1 Nr. 3 AO überholt. Sämtliche in der Folge neu gefassten verbrauchsteuerrechtlichen Ordnungswidrigkeitentatbestände enthalten keine Rückverweisungen auf § 381 Abs. 1 Nr. 3 AO mehr, sodass die Vorschrift keinen Anwendungsbereich mehr hat.[1]
Darüber hinaus sind die ursprünglich in Deutschland errichteten Freihäfen seit dem 1.1.1994 Freizonen.[2] Für diese Freizonen gelten hinsichtlich der Verbrauchsteuern keine Besonderheiten gegenüber dem übrigen Erhebungsgebiet.[3]
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