Rz. 16

Aufgrund der gemeinschaftsweiten Harmonisierung des Verbrauchsteuer- und Zollrechts ist seit dem Inkrafttreten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes am 1.1.1993 die Vorschrift des § 381 Abs. 1 Nr. 3 AO überholt. Sämtliche in der Folge neu gefassten verbrauchsteuerrechtlichen Ordnungswidrigkeitentatbestände enthalten keine Rückverweisungen auf § 381 Abs. 1 Nr. 3 AO mehr, sodass die Vorschrift keinen Anwendungsbereich mehr hat.[1]

Darüber hinaus sind die ursprünglich in Deutschland errichteten Freihäfen seit dem 1.1.1994 Freizonen.[2] Für diese Freizonen gelten hinsichtlich der Verbrauchsteuern keine Besonderheiten gegenüber dem übrigen Erhebungsgebiet.[3]

[1] Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 78. Lfg. 01.2023, § 381 Rz. 33; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 381 Rz. 10; Traut, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 381 AO Rz. 21.
[2] Art. 243 UZK, § 20 ZollVG.
[3] Vgl. § 1 S. 2 BierStG, § 1 Abs. 1 EnergieStG, § 1 S. 2 SchaumwZwStG, § 1 S. 2 KaffeeStG, § 1 S. 2 TabStG; anders die USt, vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 UStG; Bülte, in HHSp, AO/FGO, 273. Lfg. 04.2023, § 381 AO Rz. 47; Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 78. Lfg. 01.2023, § 381 AO Rz. 33; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 381 Rz. 10.

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