Rz. 20

In Ermangelung eines entsprechenden Verweises finden die §§ 371, 378 Abs. 3 AO keine entsprechende Anwendung. Eine nachträgliche Kompensation des Unrechts kann nur durch die Einstellung des Verfahrens bzw. durch die Berücksichtigung bei der Bemessung der Geldbuße Berücksichtigung finden.

Auch ein Absehen von der Verfolgung nach § 32 ZollVG ist nicht möglich.[1]

[1] Webel, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 382 AO Rz. 29; ebenso OLG Bremen v. 5.8.1964, Ss 74/64, ZfZ 1964, 380 (382); Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 78. Lfg. 01.2023, § 381 AO Rz. 39.

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