Rz. 22

§ 381 AO kommt als speziellerer Vorschrift der Anwendungsvorrang vor § 379 AO (Steuergefährdung) zu. Von Bedeutung ist dies insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Verjährungsfristen von einerseits zwei Jahren bei § 381 AO (vgl. Rz. 23), andererseits von fünf Jahren bei § 379 AO.[1]

§ 379 Abs. 1 Nr. 3 AO ist durch § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO jedoch nicht gesperrt, wenn im Hinblick auf die verletzte Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht keine Rückverweisung vorhanden ist.[2]

§ 381 tritt hingegen zurück gegenüber § 370 AO, gem. § 381 Abs. 2 AO auch gegenüber § 378 AO und dem Sondertatbestand des § 382 AO, wenn unter den speziellen Voraussetzungen des § 382 AO Verbrauchsteuern als Eingangsabgaben gefährdet werden.[3]

Werden durch dieselbe Handlung gleichzeitig mehrere Verletzungstatbestände des § 381 AO verwirklicht, so liegt nur eine Tat der Verbrauchsteuergefährdung vor.[4]

[2] Vgl. Rz. 10a; ebenso Bülte, in HHSp, AO/FGO, 273. Lfg. 04.2023, § 381 AO Rz. 33.
[3] Jäger/Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 381 AO Rz. 30; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 381 Rz. 27; Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 78. Lfg. 01.2023, § 381 AO Rz. 43.
[4] Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 381 AO 78. Lfg. 01.2023, Rz. 40; Bülte, in HHSp, AO/FGO, 273. Lfg. 04.2023, § 381 AO Rz. 63.

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