Rz. 1

§ 382 AO erfasst – vergleichbar §§ 379381 AO – Handlungen im Vorfeld möglicher Steuerhinterziehungen. Es handelt sich bei § 382 AO um einen abstrakten Gefährdungstatbestand, der Handlungen erfasst, die wegen ihrer typischen Gefährlichkeit zu einer Verkürzung führen können ohne dass diese Handlungen selbst bereits eine Steuerverkürzung bewirken und nach den §§ 370, 378 AO geahndet werden könnten.[1] Der Eintritt einer Gefährdung der Einfuhrabgaben gehört somit nicht zum Tatbestand des § 382 AO und braucht vom Gericht auch nicht festgestellt zu werden.[2]

 

Rz. 2

Das geschützte Rechtsgut des § 382 AO ist das ungeschmälerte Erträgnis der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben. Diesem Schutzgut dient die Sicherung der zollamtlichen Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze des Zollgebiets der EU sowie über die Freizonengrenzen.[3]

 

Rz. 3

Da sich das tatbestandliche Verhalten nicht aus § 382 AO selbst, sondern aus den den Bußgeldtatbestand ausfüllenden nationalen und unionsweiten Zollvorschriften sowie aus den aufgrund § 382 Abs. 4 AO erlassenen Rechtsverordnungen des BMF mit den in ihnen genannten Verordnungen des Rats oder der Kommission der EU ergibt, handelt es sich bei § 382 AO um eine Blankettnorm.

Durch die Regelung des § 382 Abs. 4 AO hat das BMF die Möglichkeit, die Vorschriften aus dem Recht der EU zu benennen, deren Verletzung nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit verfolgbar sein soll. Durch die entsprechende Aufnahme von Verstößen gegen den ZK bzw. Durchführungsverordnung zum ZK in § 30 Abs. 4–7 ZollV hat das BMF europäisches Recht in nationales Bußgeldrecht transformiert.

Auf Zuwiderhandlungen gegen Verwaltungsvorschriften, -anordnungen oder -akte ist § 382 AO gem. Art. 103 Abs. 2 GG, § 377 Abs. 2 AO, § 3 OWiG nicht anwendbar, selbst wenn sie auf ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungen beruhen.[4]

[1] Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 382 AO Rz. 4; Rüping, in HHSp, AO/FGO, 274. Lfg. 07/2023, § 382 AO Rz. 4.
[2] Jäger/Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 382 AO Rz. 6; Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 382 AO Rz. 4; Rüping, in HHSp, AO/FGO, 274. Lfg. 07/2023, § 382 AO Rz. 7.
[4] Jäger/Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 382 AO Rz. 9; vgl. auch OLG Bremen v. 25.1.1961 – Ss 117/60, ZfZ 1961, 124.

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