Rz. 27

Die Geldbuße beträgt bei vorsätzlicher Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 17 Abs. 1 OWiG mindestens 5 EUR und gem. § 382 Abs. 3 AO höchstens 5.000 EUR. Im Falle von fahrlässigem Handeln beträgt die Geldbuße höchstens 2.500 EUR.[1] Das gesetzliche Höchstmaß kann nach § 17 Abs. 4 OWiG jedoch zur Abschöpfung von Vermögensvorteilen aus der Tat überschritten werden.[2]

 

Rz. 28

Gem. § 47 OWiG besteht die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen von der Verfolgung der Eingangsabgabengefährdung abzusehen bzw. das Verfahren einzustellen, wenn eine Gefährdung der Einfuhrabgaben ausgeschlossen ist oder durch nachträgliche Wiedergutmachung kompensiert wird.[3] Bei einem erstmaligen Verstoß, ist eine Ahndung mittels einer Verwarnung gem. §§ 56ff. OWiG i. H. v. 5 bis 55 EUR Betracht zu ziehen.[4]

 

Rz. 29

Nach § 32 Abs. 1 ZollVG unterbleibt eine Ahndung jedoch, wenn die Ordnungswidrigkeit im Reiseverkehr über die Grenze begangen wurde, sie sich auf Waren bezieht, mit denen weder Handel getrieben werden soll, noch eine gewerbliche Verwendung bezweckt wird und der betroffene Einfuhrabgabenbetrag 250 EUR nicht übersteigt. Etwas anderes gilt hingegen in den Fällen des § 32 Abs. 2 ZollVG, wenn die Ware durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlicht oder an schwer zugänglichen Stellen versteckt gehalten wird.

Liegt ein Fall i. S. d. § 32 Abs. 1 ZollVG vor, so wird die begangene Steuerordnungswidrigkeit nicht durch ein Bußgeld, sondern durch die Erhebung eines Zuschlages i. H. v. maximal 250 EUR "geahndet", vgl. § 32 Abs. 3 ZollVG.[5]

[3] Jäger/Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 382 AO Rz. 4; Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 79. Lfg. 07/2023, § 382 AO Rz. 4, 44.
[5] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 382 AO Rz. 6; Jäger/Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 382 AO Rz. 54 sowie Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 32 ZollVG Rz. 24, 30f.; Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 79. Lfg. 07/2023, § 382 AO Rz. 59ff.; vgl. auch FG München v. 23.10.2008, 14 K 1743/06, ZfZ 2009, 17, Haufe-Index HI2142943.

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