Rz. 45

Nach Erlass des Haftbefehls ist der Verlust der selbstständigen finanzbehördlichen Ermittlungsbefugnis endgültig. Auch nach Aufhebung des Haftbefehls verbleibt die Finanzbehörde unveränderbar in der Eigenschaft als "Ermittlungsorgan". Die selbstständige Ermittlungsbefugnis der Finanzbehörde lebt nicht wieder auf.[1] Auch eine Rückübertragung der Ermittlungskompetenz durch die Staatsanwaltschaft auf die Finanzbehörde entsprechend § 386 Abs. 4 S. 3 AO ist nicht zulässig.[2]

 

Rz. 46

Demgegenüber ist der Verlust der selbstständigen Ermittlungsbefugnis durch Abgabe oder Evokation revidierbar. Gemäß § 386 Abs. 4 S. 3 AO kann die Staatsanwaltschaft die gesamte[3] Strafsache wieder an die Finanzbehörde abgeben, allerdings nur im Einvernehmen mit der Finanzbehörde. Die Finanzbehörde muss also zur Übernahme der Sache bereit sein und dies zweifelsfrei erklärt haben.[4] Die Staatsanwaltschaft kann der Finanzbehörde die Strafsache nicht ohne deren Zustimmung aufdrängen.[5]

Nach der Rücknahme der Steuerstrafsache durch die Finanzbehörde ist eine erneute Abgabe oder eine erneute Evokation zulässig.

[2] Randt, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 386 AO Rz. 38.
[3] Eine "Teilrückgabe" ist nicht zulässig; Wannemacher/Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 386 AO Rz. 34.
[5] Randt, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 386 AO Rz. 60.

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