Rz. 14

Für die das Strafverfahren führenden Finanzbehörden ist die Entscheidung der Oberbehörde verbindlich. Sie haben keine Möglichkeit, diese Entscheidung anzufechten.[1] Das Evokationsrecht einer zuständigen Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 4 S. 2 AO wird durch die Zuständigkeitsentscheidung der Oberbehörde nicht berührt.

 

Rz. 15

Die Beschuldigten haben gegen die Abgabe bzw. Übernahme der Strafsache durch eine Finanzbehörde keinen Rechtsbehelf.[2] Sie haben zwar einen Rechtsanspruch auf den gesetzlichen Richter, nicht aber auf ein bestimmtes Ermittlungsorgan, sei es bei der Staatsanwaltschaft, sei es bei der Finanzbehörde.[3] Die Beschuldigten haben nur die Möglichkeit, eine Zuständigkeitsänderung anzuregen oder eine Entscheidung über die Sachdienlichkeit im Weg der Dienstaufsicht herbeizuführen.[4] Erfolgt trotz Sachdienlichkeit willkürlich keine Abgabe, bzw. wird ein Verfahren willkürlich abgegeben, ohne dass dies sachdienlich wäre, so sind die Verfahrenshandlungen der Finanzbehörde weiterhin wirksam, da eine zuständige Finanzbehörde gehandelt hat. Allerdings wird das Gericht diesen Umstand bei der Strafzumessung berücksichtigen. Dabei kann das Gericht prüfen, ob Sachdienlichkeit vorgelegen hat.

[1] Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 390 AO Rz. 17; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 390 AO Rz. 31; Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 390 AO Rz. 21.
[2] Vgl. z. B. Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 390 AO Rz. 16; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 390 AO Rz. 32.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 390 AO Rz. 30.
[4] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 390 AO Rz. 4.

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