Rz. 3
Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift werden Bedenken erhoben. Danach soll eine Vereinfachungsvorschrift des vorliegenden Inhalts rechtsstaatswidrig sein, da das Eigentum entschädigungslos übergeht.[1] Zudem werde die Entscheidung durch eine Verwaltungsbehörde getroffen, dies bedeute einen Entzug des gesetzlichen Richters und verstoße damit gegen Art. 92 GG und gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.[2]
Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Einziehung spätestes seit der Reform der Vermögensabschöpfung[3] keinen Strafcharakter, da sie sich nicht am Schuldgrundsatz orientiert.[4]
Rz. 3a
Der Eigentumsübergang nach § 394 AO ist kein Fall der Enteignung, in dem nach Art. 14 Abs. 3 GG eine gesetzliche Entschädigung vorgesehen sein muss. Die Vorschrift enthält vielmehr eine Inhaltsregelung für das Eigentum, die anderen Vorschriften mit ähnlichem Inhalt entspricht. Ohne oder gar gegen den Willen des Eigentümers geht das Eigentum z. B. auch durch Buchersitzung[5], gutgläubigen Erwerb[6], Ersitzung[7] und im Fall des Funds[8] über. Bei Unkenntnis und längerem Unbekanntbleiben der Person des Eigentümers trotz öffentlicher Bekanntmachung besteht kein vorrangiges schutzwürdiges Interesse des bisherigen Eigentümers auf Erhaltung seines Rechts, zumal in den erfassten Fällen eine Wahrscheinlichkeit für die sonst mögliche Einziehung nach § 375 Abs. 2 AO besteht.
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